Norm
ABGB §1489 IRechtssatz
Keine Verpflichtung des Verletzten, eine von ihm beabsichtigte kosmetische Operation nur deshalb vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist vorzunehmen, um ein Feststellungsbegehren hinsichtlich künftiger Schäden und Unfallsfolgen unnötig zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0034602Dokumentnummer
JJR_19710706_OGH0002_0080OB00196_7100000_001