RS OGH 1971/7/7 6Ob158/71, 5Ob149/10p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1971
beobachten
merken

Norm

ABGB §371 B
ABGB §1009
VersVG §4

Rechtssatz

Der Hausverwalter hat eine auf seinen Namen lautende Versicherungspolizze, die eine Beweisurkunde über einen im Zuge der Verwaltung des Hauses abgeschlossenen Vertrag dargestellt, nach Beendigung der Verwaltung dem Hauseigentümer herauszugeben.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 158/71
    Entscheidungstext OGH 07.07.1971 6 Ob 158/71
    ImmZ 1972,204 = MietSlg 23090
  • 5 Ob 149/10p
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 149/10p
    Vgl auch; Beisatz: Der Wohnungseigentumsverwalter hat nach Beendigung seiner Funktion ohne Verzug (vgl § 31 Abs 3 WEG 2002) alle seine Tätigkeit betreffenden Originalbelege an den neuen Verwalter bzw die Eigentümergemeinschaft herauszugeben, und zwar unabhängig von einer vorherigen Entlastung bzw Genehmigung der von ihm gelegten Rechnung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0010930

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten