Norm
ABGB §371 BRechtssatz
Der Hausverwalter hat eine auf seinen Namen lautende Versicherungspolizze, die eine Beweisurkunde über einen im Zuge der Verwaltung des Hauses abgeschlossenen Vertrag dargestellt, nach Beendigung der Verwaltung dem Hauseigentümer herauszugeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0010930Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.05.2011