Norm
AußStrG §11 ARechtssatz
Wird der Rekurs gegen eine Entscheidung der zweiten Instanz bei dieser selbst eingebracht, ist er von Amts wegen dem Erstgericht zu überweisen. Die Rechtzeitigkeit des Rekurses ist nach dem Zeitpunkt seines Einlangens beim Gericht erster Instanz zu beurteilen (ZBl 1928/106 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0006979Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.10.2017