RS OGH 1971/7/7 6Ob160/71, 1Ob190/71, 1Ob220/72, 6Ob169/73, 4Ob531/74 (4Ob532/74, 4Ob549/74, 4Ob550/

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Veröffentlicht am 07.07.1971
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Norm

AußStrG §11 A
ZPO §520 E1
ZPO §521

Rechtssatz

Wird der Rekurs gegen eine Entscheidung der zweiten Instanz bei dieser selbst eingebracht, ist er von Amts wegen dem Erstgericht zu überweisen. Die Rechtzeitigkeit des Rekurses ist nach dem Zeitpunkt seines Einlangens beim Gericht erster Instanz zu beurteilen (ZBl 1928/106 ua).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0006979

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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