RS OGH 1971/7/7 6Ob149/71, 5Ob616/78 (5Ob617/78), 6Ob826/83, 7Ob189/17w

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Veröffentlicht am 07.07.1971
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Norm

MG §19 Abs2 Z10 B2

Rechtssatz

Von einer "Verwertung" kann nicht gesprochen werden, wenn der Mieter sich zwar einen unverhältnismäßig hohen Untermietzins ausbedungen hat, das Untermietverhältnis aber nur für kurze Zeit beabsichtigt war und tatsächlich auch nur kurze Zeit gedauert hat. Der Begriff des Verwertens enthält als notwendiges Tatbestandsmerkmal eine längere Dauer der Entgegennahme der unverhältnismäßig hohen Gegenleistung. Das Gesetz will bloß verhindern, daß die Wohnung zu einer Erwerbsquelle wird, was man von einer von Anfang an nur auf kurze Zeit beabsichtigten Vermietung nicht sagen kann.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 149/71
    Entscheidungstext OGH 07.07.1971 6 Ob 149/71
    Veröff: MietSlg 23391
  • 5 Ob 616/78
    Entscheidungstext OGH 27.06.1978 5 Ob 616/78
    nur: Das Gesetz will bloß verhindern, daß die Wohnung zu einer Erwerbsquelle wird. (T1) Veröff: ImmZ 1979,119
  • 6 Ob 826/83
    Entscheidungstext OGH 24.10.1984 6 Ob 826/83
    Auch; Beisatz: Der Kündigungsgrund liegt dann nicht vor, wenn die Möglichkeit zur Entgegennahme der unverhältnismäßigen Gegenleistung durch einen längeren Zeitraum deshalb nicht besteht, weil der Hauptmietzins voraussichtlich erhöht und dadurch die Unverhältnismäßigkeit beseitigt wird. (T2) Veröff: EvBl 1985/105 S 527
  • 7 Ob 189/17w
    Entscheidungstext OGH 29.08.2018 7 Ob 189/17w
    Vgl aber; Veröff: SZ 2018/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0068218

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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