Norm
MG §19 Abs2 Z10 B2Rechtssatz
Von einer "Verwertung" kann nicht gesprochen werden, wenn der Mieter sich zwar einen unverhältnismäßig hohen Untermietzins ausbedungen hat, das Untermietverhältnis aber nur für kurze Zeit beabsichtigt war und tatsächlich auch nur kurze Zeit gedauert hat. Der Begriff des Verwertens enthält als notwendiges Tatbestandsmerkmal eine längere Dauer der Entgegennahme der unverhältnismäßig hohen Gegenleistung. Das Gesetz will bloß verhindern, daß die Wohnung zu einer Erwerbsquelle wird, was man von einer von Anfang an nur auf kurze Zeit beabsichtigten Vermietung nicht sagen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0068218Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.06.2020