RS OGH 1971/7/7 6Ob143/71, 7Ob111/99w, 5Ob272/99g, 5Ob58/13k, 2Ob220/14p, 1Ob177/17m, 5Ob68/19i, 5Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1971
beobachten
merken

Norm

ABGB §881 IC
ABGB §938 A
ABGB §956

Rechtssatz

Die vom Beschenkten übernommene Verpflichtung, die geschenkte Liegenschaft niemandem anderen als einem bestimmten Dritten zu hinterlassen, begründet einen Vertrag zugunsten dieses Dritten, der daraus einen unmittelbaren Anspruch erwirbt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 143/71
    Entscheidungstext OGH 07.07.1971 6 Ob 143/71
    Veröff: SZ 44/112
  • 7 Ob 111/99w
    Entscheidungstext OGH 28.04.1999 7 Ob 111/99w
    Beisatz: Besitznachfolgerecht. (T1)
  • 5 Ob 272/99g
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 5 Ob 272/99g
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: "Vorbehalt" des Wohnungsrechtes und Fruchtgenussrechtes durch die Geschenkgeberin zu Gunsten ihres Ehegatten. (T2) Beisatz: Der im Deckungsverhältnis enthaltene Rechtsgrund reicht auch für die Verbücherung des von einem Dritten daraus abgeleiteten Anspruchs aus. (T3)
  • 5 Ob 58/13k
    Entscheidungstext OGH 20.06.2013 5 Ob 58/13k
    Vgl
  • 2 Ob 220/14p
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 2 Ob 220/14p
    Beisatz: Im Zweifel ist mangels abweichender Vereinbarung oder Indizien aus dem Vertragszweck davon auszugehen, dass der Dritte das Recht im Zeitpunkt der Benachrichtigung von der Drittbegünstigung (sobald der Dritte von der Begünstigung erfährt) erwirbt. (T4)
    Beisatz: Danach ist der Anspruch des Dritten grundsätzlich nicht mehr (einseitig) widerruflich. (T5)
  • 1 Ob 177/17m
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 1 Ob 177/17m
    Vgl; Beis wie T1
  • 5 Ob 68/19i
    Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 68/19i
    Vgl; Beisatz: Kommt die Anordnung oder Vereinbarung eines Besitznachfolgerechts nach dem Inhalt des Vertrags der letztwilligen Anordnung einer Nacherbschaft im Sinn des § 608 ABGB nahe, wird eine unmittelbare Berechtigung der begünstigten Personen daraus eher zu verneinen sein. Wird im Vertrag hingegen die Verpflichtung zur Weiterüberlassung an eine ganz bestimmte Person zu einem bestimmten Zeitpunkt konkret vereinbart, wird im Sinn der zitierten Rechtssätze eher von einer unmittelbaren Berechtigung der dritten Person auszugehen sein. Es ist eine Frage der Auslegung des konkreten Veräußerungsvertrags, ob ein aus einer Besitznachfolgevereinbarung begünstigter Dritter unmittelbar daraus ein Forderungsrecht erwirbt, bejahendenfalls zu welchem Zeitpunkt. (T6)
  • 5 Ob 130/19g
    Entscheidungstext OGH 22.10.2019 5 Ob 130/19g
    Vgl; Beis wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0017044

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten