Norm
JN §88 Abs1 ARechtssatz
Der auf der nicht unterzeichneten Rückseite eines Bestellscheines enthaltene Vordruck einer Gerichtsstandsklausel (hier "Zahlbar und klagbar in Wien") reicht zur Annahme einer Vereinbarung nach § 88 Abs 1 JN nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0046709Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009