Norm
ZPO §192 Abs2 B1Rechtssatz
Die Ablehnung einer Verfahrensunterbrechung kann unter dem Gesichtspunkt einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nur dann angefochten werden, wenn die Unterbrechung im Gesetz zwingend vorgeschrieben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0036983Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.02.2016