Norm
UWG §1 C2Rechtssatz
Unterlassungsanspruch nach dem Wettbewerbsrecht setzt kein Verschulden des Handelnden voraus. Es genügt, dass sein Verhalten objektiv gegen § 1 UWG verstoßen hat und dem Verletzer dieser Sachverhalt bekannt war oder bekannt sein musste.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0078041Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009