Norm
ABGB §901 II5Rechtssatz
Der Vertrag über die Ausbildung zum Programmierer kann nicht eindeutig einer der im ABGB geregelten Vertragstypen zugeordnet werden; er ist daher ein Vertrag sui generis. Grundlage eines solchen Vertrages ist die Eignung des Betreffenden für diesen Beruf. Stellt sich später heraus, daß diese Eignung fehlt und jede Schulung zwecklos ist, dann ist eine von beiden Parteien dem Vertragsabschluß unterstellte Voraussetzung nicht gegeben und damit die Geschäftsgrundlage weggefallen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0017620Dokumentnummer
JJR_19710714_OGH0002_0050OB00169_7100000_001