RS OGH 1971/7/14 5Ob169/71 (5Ob170/71), 8Ob96/72, 5Ob243/75, 1Ob796/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.1971
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Norm

ABGB §901 II5
ABGB §936 IV
ABGB §1151 IV
ABGB §1165

Rechtssatz

Der Vertrag über die Ausbildung zum Programmierer kann nicht eindeutig einer der im ABGB geregelten Vertragstypen zugeordnet werden; er ist daher ein Vertrag sui generis. Grundlage eines solchen Vertrages ist die Eignung des Betreffenden für diesen Beruf. Stellt sich später heraus, daß diese Eignung fehlt und jede Schulung zwecklos ist, dann ist eine von beiden Parteien dem Vertragsabschluß unterstellte Voraussetzung nicht gegeben und damit die Geschäftsgrundlage weggefallen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 169/71
    Entscheidungstext OGH 14.07.1971 5 Ob 169/71
    Veröff: EvBl 1972/126 S 236
  • 8 Ob 96/72
    Entscheidungstext OGH 20.06.1972 8 Ob 96/72
    Beisatz: Durch die einverständliche Durchführung eines Testes hinsichtlich der Eignung zum Kursbesuch in Verbindung mit der an das Testergebnis geknüpften Empfehlung, den Kurs zu besuchen, wurde schlüssig die durch den Test zu erweisende grundsätzliche Eignung zum Kursbesuch zur Geschäftsvoraussetzung gemacht (§ 901 ABGB). (T1) Veröff: EvBl 1973/27 S 73
  • 5 Ob 243/75
    Entscheidungstext OGH 03.02.1976 5 Ob 243/75
    nur: Der Vertrag über die Ausbildung zum Programmierer kann nicht eindeutig einer der im ABGB geregelten Vertragstypen zugeordnet werden; er ist daher ein Vertrag sui generis. (T2) Beisatz: Ausbildung zum Handelsvertreter. (T3) Veröff: EvBl 1976/193 S 398 = SZ 49/13
  • 1 Ob 796/76
    Entscheidungstext OGH 16.03.1977 1 Ob 796/76
    Beis wie T1; Beisatz: Eignung des Kursteilnehmers, einen besseren als (nur) genügenden Ausbildungserfolg zu erreichen als Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung, bei anschließender Nichterlangung einer Stelle als Programmierer, den Kursbeitrag rückzuerhalten. (T4) Veröff: HS X/XI/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0017620

Dokumentnummer

JJR_19710714_OGH0002_0050OB00169_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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