Norm
ArbKG §2 litj Z4Rechtssatz
BMF 19.7.1971, Zl 134.520/1-23/1971
Gemäß § 31 Abs 1 ArbKG sind die Behörden und Ämter des Bundes, der Länder und der Gemeinden verpflichtet, den Arbeiterkammern alle zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen, so daß den Arbeiterkammern unter anderem ein Recht auf Akteneinsicht sowie auf Mitteilung über die Einleitung und den Stand eines Verfahrens sowie über die Art und Höhe einer nach dem Kinderbeschäftigungsgesetz und Jugendbeschäftigungsgesetz allenfalls verhängten Strafe zukommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:SON0002:1971:RS0105520Dokumentnummer
JJR_19710719_SON0002_000BMS00023_7100000_001