RS OGH 1971/7/19 BMS23/71 - GZ vom OGH vergeben

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.07.1971
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Norm

ArbKG §2 litj Z4
ArbKG §31 Abs1
AVG §8

Rechtssatz

BMF 19.7.1971, Zl 134.520/1-23/1971

Gemäß § 31 Abs 1 ArbKG sind die Behörden und Ämter des Bundes, der Länder und der Gemeinden verpflichtet, den Arbeiterkammern alle zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen, so daß den Arbeiterkammern unter anderem ein Recht auf Akteneinsicht sowie auf Mitteilung über die Einleitung und den Stand eines Verfahrens sowie über die Art und Höhe einer nach dem Kinderbeschäftigungsgesetz und Jugendbeschäftigungsgesetz allenfalls verhängten Strafe zukommt.

Entscheidungstexte

  • BMS 23/71
    Entscheidungstext SON 19.07.1971 BMS 23/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:SON0002:1971:RS0105520

Dokumentnummer

JJR_19710719_SON0002_000BMS00023_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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