RS OGH 1971/7/21 8Ob211/71, 7Ob270/03m, 7Ob19/05b, 2Ob191/12w, 2Ob96/14b, 10Ob68/17y

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Veröffentlicht am 21.07.1971
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Norm

ABGB §896
ABGB §1302 B
ABGB §1451

Rechtssatz

Die Verjährung gehört zu den subjektiv wirkenden Erlöschungsgründen, dass heißt sie wirkt nur zwischen dem Gläubiger und jenem Solidarschuldner, dem gegenüber die Forderung verjährt ist. Sie kommt daher weder den anderen Solidarschuldnern zugute, noch beeinflusst sie das Rückgriffsrecht im Sinne des § 1302 ABGB letzter Satz.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0017539

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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