Norm
ABGB §896Rechtssatz
Die Verjährung gehört zu den subjektiv wirkenden Erlöschungsgründen, dass heißt sie wirkt nur zwischen dem Gläubiger und jenem Solidarschuldner, dem gegenüber die Forderung verjährt ist. Sie kommt daher weder den anderen Solidarschuldnern zugute, noch beeinflusst sie das Rückgriffsrecht im Sinne des § 1302 ABGB letzter Satz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0017539Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019