Norm
ABGB §429Rechtssatz
Vereitelt der Übersender die tatsächliche Übergabe der von ihm abgesendeten Ware an den Empfänger nach Aufabe der Sendung durch "Abfangen" und Zurückbehalten, macht er die in der Aufgabe der Sendung gelegene Traditionswirkung selbst wiederum zunichte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0011191Dokumentnummer
JJR_19710721_OGH0002_0070OB00108_7100000_001