RS OGH 1971/8/4 9Os105/71, 11Os82/73, 11Os169/76, 11Os140/76, 9Os50/77, 10Os107/77, 10Os41/78, 10Os2

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Veröffentlicht am 04.08.1971
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Norm

StPO §281 Z5 A

Rechtssatz

Übersteigt auch bei Wegfall der vom Beschwerdeführer bestrittenen Geldbeträge der Schadensbetrag noch immer ein Vielfaches der den Strafsatz begründenden Wertgrenze (hier § 179 StG), betreffen die behaupteten Mängel bezüglich der bestrittenen Geldbeträge keine entscheidenden Tatsachen (vgl Gebert-Pallin-Pfeiffer 8 e, 8 f, § 281 Z 5 StPO).

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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