Norm
JN §31Rechtssatz
Die Säumnisfolgen des § 399 ZPO bestehen in einem Ausschluß des Nichterschienenen von weiterem Sachvorbringen, nicht aber auch von der Stellung eines Delegierungsantrages in einer späteren Streitverhandlung durch den seinerzeit Nichterschienenen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0041047Dokumentnummer
JJR_19710805_OGH0002_0040ND00520_7100000_001