RS OGH 1971/8/11 1Ob187/71, 4Ob328/73 (4Ob329/73), 6Ob22/74, 8Ob566/83, 1Ob254/97b, 4Ob294/99k, 8Ob2

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Veröffentlicht am 11.08.1971
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Norm

EO §397

Rechtssatz

Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens ist nur die Überprüfung der objektiven Richtigkeit der erlassenen EV nach Maßgabe der zur Zeit ihrer Erlassung gegebenen Rechtslage, wogegen spätere Vorfälle ausschließlich im Verfahren über einen Aufhebungsantrag zu prüfen sind.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 187/71
    Entscheidungstext OGH 11.08.1971 1 Ob 187/71
  • 4 Ob 328/73
    Entscheidungstext OGH 25.09.1973 4 Ob 328/73
    nur: Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens ist nur die Überprüfung der objektiven Richtigkeit der erlassenen EV. (T1)
    Veröff: ÖBl 1973,139 = JBl 1974,529
  • 6 Ob 22/74
    Entscheidungstext OGH 27.02.1974 6 Ob 22/74
    nur T1; Beisatz: Ein Rekursgericht, das aus Anlaß eines im Widerspruchsverfahren anhängig gemachten Rekurses die EV deshalb aufhebt, weil die gefährdete Partei die fristgerechte Einbringung der Rechtfertigungsklage nicht nachgewiesen hat, überschreitet seine funktionelle Zuständigkeit. (T2)
    Veröff: RZ 1974,174
  • 8 Ob 566/83
    Entscheidungstext OGH 03.11.1983 8 Ob 566/83
  • 1 Ob 254/97b
    Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 254/97b
    nur: Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens ist nur die Überprüfung der objektiven Richtigkeit der erlassenen EV nach Maßgabe der zur Zeit ihrer Erlassung gegebenen Rechtslage. (T3)
  • 4 Ob 294/99k
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 4 Ob 294/99k
    nur T3; Veröff: SZ 72/187
  • 8 Ob 217/02y
    Entscheidungstext OGH 17.10.2002 8 Ob 217/02y
  • 1 Ob 233/05d
    Entscheidungstext OGH 07.03.2006 1 Ob 233/05d
    nur T3
  • 6 Ob 239/19v
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 6 Ob 239/19v
    Vgl; Beisatz: Änderungen der Sachlage nach Erlassung der einstweiligen Verfügung können mittels Widerspruchs nicht geltend gemacht werden. (T4)
  • 6 Ob 71/21s
    Entscheidungstext OGH 14.09.2021 6 Ob 71/21s
    Beisatz: Im Widerspruchsverfahren gilt kein Neuerungsverbot. Bringt der Gegner der gefährdeten Partei neue Tatsachen vor, kann die gefährdete Partei auch im Widerspruchsverfahren darauf mit neuem Tatsachenvorbringen reagieren. Allerdings erfolgt die Überprüfung aufgrund der Sachlage zur Zeit der Erlassung der einstweiligen Verfügung. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0005904

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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