Norm
EO §389 IIIARechtssatz
Die gefährdete Partei muss - zumindest auf Verlangen des Gerichtes und somit immer dann, wenn diese Frage strittig ist - den behaupteten Anspruch glaubhaft machen. Nur eine nicht ausreichende Bescheinigung des behaupteten Anspruches (so § 390 Abs 1 EO), keineswegs aber der völlige Mangel jeglicher Anspruchsbescheinigung kann durch Sicherheitsleistung ersetzt werden. Das gilt nicht nur für den Grund des Anspruches, sondern auch für dessen Höhe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0005381Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.02.2020