RS OGH 1971/8/11 1Ob187/71, 5Ob556/84

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Veröffentlicht am 11.08.1971
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Norm

EO §390 IVA

Rechtssatz

Die der gefährdeten Partei auferlegte Kaution darf nur dann nicht so hart sein, daß sie den Vollzug der EV hindern könnte, wenn diese an sich gerechtfertigt, der Anspruch also in genügender Weise bescheinigt ist (§ 390 Abs 2 EO) und die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der gefährdeten Partei auf ein Vorgehen des Antraggegners zurückzuführen sind. Eine Beschränkung der Höhe nach diesem Grunde ist hingegen bei Auferlegung einer Sicherheitsleistung wegen nicht ausreichender Bescheinigung des Anspruchs (§ 390 Abs 1 EO) nicht möglich.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 187/71
    Entscheidungstext OGH 11.08.1971 1 Ob 187/71
  • 5 Ob 556/84
    Entscheidungstext OGH 29.05.1984 5 Ob 556/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0005476

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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