Norm
EO §390 IVARechtssatz
Die der gefährdeten Partei auferlegte Kaution darf nur dann nicht so hart sein, daß sie den Vollzug der EV hindern könnte, wenn diese an sich gerechtfertigt, der Anspruch also in genügender Weise bescheinigt ist (§ 390 Abs 2 EO) und die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der gefährdeten Partei auf ein Vorgehen des Antraggegners zurückzuführen sind. Eine Beschränkung der Höhe nach diesem Grunde ist hingegen bei Auferlegung einer Sicherheitsleistung wegen nicht ausreichender Bescheinigung des Anspruchs (§ 390 Abs 1 EO) nicht möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0005476Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014