RS OGH 1971/8/18 5Ob204/71

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Veröffentlicht am 18.08.1971
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Norm

GmbHG §5
HGB §18 Abs2

Rechtssatz

Es bestehen keine Bedenken gegen die Bildung des Firmenwortlautes einer GmbH in der Weise, daß die Namen der Gesellschafter durch einen Bindestrich verbunden werden. Wenn jedoch im Firmennamen des an erster Stelle genannten Gesellschafters (einer Aktiengesellschaft) ein Vorname aufscheint, darf der bloße Familienname des zweiten Gesellschafters nicht mit einem Bindestrich angefügt werden ("Aktiengesellschaft Adolph S - H GmbH").

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 204/71
    Entscheidungstext OGH 18.08.1971 5 Ob 204/71
    Veröff: HS VIII/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0059871

Dokumentnummer

JJR_19710818_OGH0002_0050OB00204_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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