Norm
GmbHG §5Rechtssatz
Es bestehen keine Bedenken gegen die Bildung des Firmenwortlautes einer GmbH in der Weise, daß die Namen der Gesellschafter durch einen Bindestrich verbunden werden. Wenn jedoch im Firmennamen des an erster Stelle genannten Gesellschafters (einer Aktiengesellschaft) ein Vorname aufscheint, darf der bloße Familienname des zweiten Gesellschafters nicht mit einem Bindestrich angefügt werden ("Aktiengesellschaft Adolph S - H GmbH").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0059871Dokumentnummer
JJR_19710818_OGH0002_0050OB00204_7100000_001