Norm
StGB §11 ERechtssatz
Gewiß geht der juristische Begriff der krankhaften Störung der Geistestätigkeit über den medizinischen Krankheitsbegriff hinaus (Jeschek, Allgemeiner Affekte, die einen seelischen Ausnahmezustand hervorrufen, wenn auch die Abnormität nicht auf pathologischer Grundlage beruht, unter Umständen eine Sinnenverwirrung im Sinne des § 2 lit c StG (nunmehr: Zurechnungsunfähigkeit gemäß § 11 StGB) begründet. Ein solcher Zustand muß also nicht im Rahmen eines stationär gegebenen Krankheitsbildes liegen, doch müßte eine solche Bewußtseinsstörung den übrigen im § 2 StG (nunmehr § 11 StGB) genannten Krankheitszuständen nach ihrer Bedeutung für die Willensbildung hin zumindest gleichwertig sein, mit anderen Worten die Diskretionsfähigkeit oder Dispositionsfähigkeit des Täters aufheben oder wenigstens entscheidend einschränken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0090107Dokumentnummer
JJR_19710819_OGH0002_0120OS00151_7100000_001