TE Vfgh Erkenntnis 1999/10/6 B15/99

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Veröffentlicht am 06.10.1999
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Index

25 Strafprozeß, Strafvollzug
25/02 Strafvollzug

Norm

StGG Art14
EMRK Art9
StV St Germain 1919 Art63 Abs2
StVG §85 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit wegen Versagung des Zuspruchs durch einen Seelsorger der Zeugen Jehovas für einen Strafgefangenen mangels dessen formeller Zugehörigkeit zu dieser Religionsgemeinschaft

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Justiz) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit ATS 29.500,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer verbüßt in der Justizanstalt Wien-Josefstadt eine Freiheitsstrafe.

Am 17. September 1998 stellte er durch seinen bevollmächtigten Rechtsanwalt einen Antrag auf Gewährung des Zuspruchs durch einen Seelsorger der Zeugen Jehovas. Zu diesem Antrag gab er - in der Gefangenenhausdirektion niederschriftlich vernommen - an, daß er keinem Religionsbekenntnis angehöre, er sei auch nicht Zeuge Jehovas. Mit seiner Mutter, die Zeugin Jehovas sei, sei er als Kind einige Jahre bei den Versammlungen gewesen. Seit ca. 7 bis 8 Jahren habe er an keinen Versammlungen mehr teilgenommen. Obwohl er über Jahre kein Mitglied der Zeugen Jehovas und auch nicht getauft sei, ersuche er nunmehr, durch einen Seelsorger der Zeugen Jehovas betreut zu werden. Mit - im Rechtsmittelverfahren als Bescheid gewertetem - Schreiben des Leiters der Justizanstalt Wien-Josefstadt vom 12. Oktober 1998 wurde der Antrag des Beschwerdeführers dahin erledigt, daß ihm "auf Grund des Fehlens der formalrechtlichen Voraussetzungen (nämlich einer formellen Zugehörigkeit zu dieser Religionsgemeinschaft) der Zuspruch durch einen Seelsorger der Zeugen Jehovas" verwehrt werde.

Der Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gab der dagegen erhobenen Berufung mit Bescheid vom 18. November 1998 keine Folge. Er begründete diese Rechtsmittelentscheidung nach einer inhaltlichen Wiedergabe des §85 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. 144/1969, idF der Novelle BGBl. 799/1993, im folgenden StVG, im wesentlichen folgendermaßen:

"Der Gesetzgeber hat in dieser Gesetzesbestimmung eindeutig darauf abgestellt, daß eine seelsorgerische Betreuung dann jedenfalls zu gewähren ist, wenn der darum Ansuchende einem Religionsbekenntnis angehört. Wie im vorliegenden Fall die Erhebungen ergeben haben, hat I.K. (der Beschwerdeführer) anläßlich seiner Befragung am 12.10.1998 mitgeteilt, daß er kein Mitglied der Zeugen Jehovas sei und auch nicht getauft ist. Da somit die diesbezüglichen Voraussetzungen für die Anwendung des §85 Absatz 2 und 3 StVG nicht vorliegen, war - dem Gesetz entsprechend - dieser Antrag abzuweisen. Im übrigen darf darauf verwiesen werden, daß es durchaus die Möglichkeit gibt, daß im Zuge des normalen Besuchsrechtes ein Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas I.K. besucht, um dessen Bedürfnissen nach einer Aussprache Rechnung zu tragen. Somit kann jederzeit einem Strafgefangenen, der keiner Religionsgemeinschaft angehört, seinem Verlangen entsprechend im Zuge der normalen Besuchsregelung die Möglichkeit nach einer Aussprache Rechnung getragen werden."

2. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der der Sache nach die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Glaubens- und Gewissensfreiheit behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

In der Beschwerde wird im wesentlichen vorgebracht, daß der Beschwerdeführer als Zeuge Jehovas aufgewachsen sei. Da bei den Zeugen Jehovas eine Taufe erst im selbstentscheidungsfähigen Alter möglich sei, gehöre er dem Religionsbekenntnis "nicht offiziell" an, habe sich aber stets als Zeuge Jehovas gefühlt.

Gemäß Art9 EMRK habe jedermann Anspruch auf Religionsfreiheit; dieses Recht umfasse die Freiheit des einzelnen zum Wechsel der Religion und der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion auszuüben. Das in §85 Abs2 und 3 StVG geforderte "eigene Bekenntnis" des Strafgefangenen sei verfassungskonform nur so zu verstehen, daß es sich dabei um jenes handle, welches der Strafgefangene aufgrund seines inneren religiösen Bekenntnisses gewählt habe.

Wörtlich führt der Beschwerdeführer sodann aus:

"Es trifft zwar zu, daß ich nicht nach dem Ritus der Zeugen Jehovas getauft bin, wobei ich darauf hinweisen muß, daß die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas entsprechend dem urchristlichem Muster nur die Erwachsenentaufe kennt und daher eine formelle Taufe erst in einem Alter möglich ist, wo man nach intensivem Bibelstudium und dem persönlichen Entschluß seiner Hingabe an den Willen Gottes getauft werden kann. Dies geschieht nach einer längeren Zeit der Beobachtung und Bewährung und nur bei praktizierenden Zeugen Jehovas. Dies bedeutet, daß bei dieser großen internationalen Religionsgemeinschaft (13.900.000 Gottesdienstbesucher weltweit im Jahr 1998) Jugendliche, welche in dieser Religionsgemeinschaft aufgewachsen sind, ihr anhängen und sich zu ihr bekennen, der Formalakt der Taufe regelmäßig nicht vollzogen ist. Jugendliche Straftäter könnten daher niemals seelsorgerische Betreuung empfangen, obwohl gerade in derartigen Fällen die Gewährung des Zuspruches eines Seelsorgers besonders bedeutsam ist.

Wenn ich daher zwar niemals getauft wurde, zumal ich leider einen Weg und eine Lebensweise eingeschlagen habe, welche mich dafür nicht qualifizierten, so ist dennoch meine inhaltliche religiöse Überzeugung jene dieser Religionsgemeinschaft. Eine seelsorgerische Betreuung von der - oft von Zufälligkeiten abhängigen - formellen Zugehörigkeit zu einer Kirche abhängig zu machen, geht völlig an den Intentionen des Gesetzgebers und auch am Wortlaut des Gesetzes vorbei. Dies erkennt auch die Berufungsbehörde, wenn sie meint, daß die seelsorgerische Betreuung jedenfalls (!) zu gewähren ist, wenn der darum Ansuchende einem Religionsbekenntnis angehört. Dies schließt aber selbstverständlich nicht aus, daß einer Person eine seelsorgerische Betreuung gewährt wird, welche - aus welchen Gründen immer - keinem formellen Bekenntnis angehört. Selbst wenn jemand sein bisheriges Religionsbekenntnis durch Austritt verlassen hat, bedeutet dies keinesfalls, daß er dadurch seine persönliche religiöse Überzeugung und sein Bekenntnis zu einem bestimmten Glauben abgelegt hat. Im Gegenteil ist gerade im Falle einer Haft nicht selten zu beobachten, daß Menschen, welche ihr bisheriges Religionsbekenntnis (formell) verlassen haben, sich wiederum ihren religiösen Wurzeln zuwenden, um die besondere Situation, in der sie sich befinden, zu bewältigen. Noch viel mehr muß das auf eine Person zutreffen, welche in einem religiösen Bekenntnis aufgewachsen ist und nur wegen der Nichterfüllung der (strengen) Aufnahmevoraussetzungen kein 'Mitglied' der Kirche geworden ist. Dies vermag nichts daran zu ändern, daß die betreffende Person dem Religionsbekenntnis anhängt und angehört, in welchem sie aufgewachsen ist. Insbesondere im Fall der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas trifft dies zu, da Voraussetzung für die Taufe als Aufnahmeritus in die Religionsgemeinschaft der Umstand ist, daß man als praktizierender Verkündiger des Wortes Gottes tätig ist. Wenn jemand dieses Kriterium nicht erfüllt, kann er nicht getauft und damit formell in die Religionsgemeinschaft aufgenommen werden, was selbstverständlich keinesfalls ausschließt, daß er aufgrund seiner Herkunft und seiner persönlichen Überzeugung diesem Religionsbekenntnis angehört."

In der Beschwerde wird auch betont, daß unter "Bekenntnis" im Sinne der österreichischen Verfassungsordnung keinesfalls ein formelles Zugehörigkeitsverhältnis zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder zu einer staatlich eingetragenen Bekenntnisgemeinschaft verstanden werden könne.

3. Der Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien hat als belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand genommen.

II. Der im gegebenen Zusammenhang zu berücksichtigende, dem angefochtenen Bescheid in materieller Hinsicht zugrunde liegende §85 StVG hat folgenden Wortlaut:

"Seelsorge

§85. (1) Jeder Strafgefangene hat das Recht, in der Anstalt am gemeinschaftlichen Gottesdienst und an anderen gemeinsamen religiösen Veranstaltungen teilzunehmen und Heilsmittel sowie den Zuspruch eines an der Anstalt bestellten oder zugelassenen Seelsorgers zu empfangen. Der Anstaltsleiter kann aus Gründen der Sicherheit und Ordnung nach Anhörung des Seelsorgers Strafgefangene von der Teilnahme am Gottesdienst und an anderen Veranstaltungen ausschließen.

(2) Einem Strafgefangenen ist auf sein ernstliches Verlangen auch zu gestatten, in der Anstalt den Zuspruch eines nicht für die Anstalt bestellten oder zugelassenen Seelsorgers seines eigenen Bekenntnisses zu empfangen. Die Entscheidung hierüber steht dem Anstaltsleiter zu.

(3) Ist in der Anstalt für ein Bekenntnis ein Seelsorger weder bestellt noch zugelassen, so ist dem Strafgefangenen auf sein Verlangen nach Möglichkeit ein Seelsorger namhaft zu machen, an den er sich wenden kann. Diesem ist der Besuch des Strafgefangenen zu dessen seelsorgerischer Betreuung zu gestatten.

(4) Strafgefangenen ist zu gestatten, auch außerhalb der Besuchszeiten (§94 Abs1) während der Amtsstunden den Besuch eines Seelsorgers zu empfangen. Der Inhalt der zwischen dem Strafgefangenen und dem Seelsorger geführten Gespräche ist nicht zu überwachen. Im übrigen gelten für solche Besuche die §§94 und 95 dem Sinne nach."

III. Der meritorischen Erledigung

der Beschwerde stehen Verfahrenshindernisse nicht entgegen; sie erweist sich auch als gerechtfertigt.

1.a) Art14 Abs1 StGG gewährt jedermann die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit.

b) Nach Art15 StGG hat jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsausübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig, bleibt im Besitze und Genusse ihrer für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds, ist aber, wie jede Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.

c) Nach Art63 Abs2 des Staatsvertrages von St. Germain haben alle Einwohner Österreichs das Recht, öffentlich oder privat jede Art Glauben, Religion oder Bekenntnis frei zu üben, sofern deren Übung nicht mit der öffentlichen Ordnung oder mit den guten Sitten unvereinbar ist. Das bislang nur den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zustehende Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsausübung, wurde auf alle religiösen Vereinigungen sowie auf alle Einwohner des Staates - mit den oben erwähnten Einschränkungen - ausgedehnt (vgl. VfSlg. 11931/1988).

d) Nach Art9 Abs1 EMRK ist jedermann das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit gewährleistet. Dieses Recht umfaßt die Freiheit, seine Religion unter Beachtung religiöser Bräuche auszuüben. Nach Art9 Abs2 EMRK darf die Religions- und Bekenntnisfreiheit nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.

e) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die genannten Verfassungsbestimmungen insofern als eine Einheit anzusehen, als Art14 StGG durch Art63 Abs2 Staatsvertrag von St. Germain ergänzt wird und die dort genannten Schranken in Art9 Abs2 EMRK näher umschrieben werden (VfSlg. 10547/1985, dazu Spielbüchler, Staatskirchenrecht vor dem Verfassungsgerichtshof, Österreichisches Archiv für Kirchenrecht 1990, 24 (25), sowie aus jüngster Zeit VfGH 17. Dezember 1998 B3028/97).

2. Aus den eben zitierten Verfassungsvorschriften ist abzuleiten, daß ein Strafgefangener (nach Maßgabe gewisser sachlich durch die Erfordernisse des Strafvollzugs begründbarer Einschränkungen) Anspruch darauf hat, Zuspruch (Beistand) durch einen Seelsorger seines "eigenen Bekenntnisses" zu empfangen; dieses Recht ist Bestandteil der Freiheit des einzelnen seine Religion auszuüben.

Eine allgemeine Einschränkung dieses Rechts, Zuspruch (Beistand) von einem Seelsorger zu empfangen, kann somit durch eine einfachgesetzliche Vorschrift nur auf der Grundlage der in Art63 Abs2 des Staatsvertrags von St. Germain (öffentliche Ordnung; gute Sitten) und Art9 Abs2 EMRK (öffentliche Sicherheit, öffentliche Ordnung, Gesundheit und Moral, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) genannten Schranken erfolgen.

3. Es ist nun darauf Bedacht zu nehmen, daß mit Bescheid der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 20. Juli 1998 die Zeugen Jehovas als staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft iSd Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, BGBl. I 19/1998, im folgenden BekGG, anerkannt wurden. Der Gesetzgeber hat sich somit in einem gewissen - aus dem eben zitierten Gesetz erfließenden - Umfang verpflichtet, den inneren Regeln und Gepflogenheiten der Bekenntnisgemeinschaft der Zeugen Jehovas nicht hindernd Rechnung zu tragen. Das in §85 Abs2 StVG normierte Recht jedes Strafgefangenen - Zuspruch eines Seelsorgers seines eigenen Bekenntnisses zu empfangen - steht zwar nicht bloß den Angehörigen gesetzlich anerkannter Religionsgesellschaften oder religiösen Bekenntnisgemeinschaften iS des BekGG zu. Im Fall der staatlichen Anerkennung bzw. im Fall des Erwerbes der Rechtspersönlichkeit kann aber grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß die - durch die Seelsorger dieser Religionsgesellschaften und religiösen Bekenntnisgemeinschaften erfolgte - Betreuung der Strafgefangenen keines der oben (Punkt 2) erwähnten, eine Einschränkung rechtfertigenden Schutzgüter verletzt.

4. Die Versagung des Zuspruchs durch einen Seelsorger der Zeugen Jehovas gründete sich nun nicht auf die vorhin erwähnten verfassungsgesetzlich vorgesehenen Einschränkungen, sondern darauf, daß der Beschwerdeführer nach Ansicht der belangten Behörde der Bekenntnisgemeinschaft der Zeugen Jehovas nicht "offiziell" angehört, was aber eine unabdingbare Voraussetzung der Gewährung des Zuspruchs durch einen Seelsorger iSd §85 StVG darstelle. Eine derartige Auslegung des §85 StVG unterstellt dieser Gesetzesvorschrift jedoch fälschlich einen verfassungswidrigen, nämlich dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit widerstreitenden Inhalt.

Der Zuspruch durch einen Seelsorger des "eigenen Bekenntnisses" ist nach Maßgabe der allgemeinen Anordnungen des §85 StVG stets dann zu gestatten, wenn der Strafgefangene in einer glaubwürdigen Weise dartut, daß er sich dem betreffenden religiösen Bekenntnis - mag er auch der Religionsgemeinschaft bei strenger Wertung ihrer inneren Regeln formell nicht, noch nicht oder sogar nicht mehr angehören - verbunden fühlt und den ernsthaften Wunsch äußert, sich seinem Bekenntnis gemäß in religiöser Hinsicht zu betätigen (vgl. hiezu: VfSlg. 1408/1931). Überdies muß seine ernsthafte Einstellung von der Bekenntnisgemeinschaft grundsätzlich anerkannt werden, insbesondere dadurch, daß sich ein Seelsorger dieser Religionsgemeinschaft - wie es in der vorliegenden Beschwerdesache offenbar der Fall ist - bereit erklärt, dem Wunsch des Strafgefangenen nach seelsorgerischer Betreuung entgegenzukommen. Unabhängig von den formellen Kriterien der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft ist das "eigene Bekenntnis" nämlich die nach außen in Erscheinung tretende Deklaration innerer (Glaubens-)Einstellungen und Werte; es kann somit einer formellen Zugehörigkeit nicht gleichgesetzt werden.

Es ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, daß sich Strafgefangene zumeist in einer schwierigen persönlichen Situation befinden und daher ein ernstzunehmendes, intensives Bedürfnis nach seelsorgerischer Betreuung haben können.

Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die Frage nach der formell-organisatorischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Bekenntnisgemeinschaft der Zeugen Jehovas näher einzugehen, insbesondere darauf, daß dem Beschwerdevorbringen zufolge eine formelle Zugehörigkeit zu dieser Bekenntnisgemeinschaft an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist, welche der Beschwerdeführer (jedenfalls bisher) nicht erfüllt hat.

5. Der Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien hat also dem Gesetz fälschlicherweise einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt und damit den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit verletzt.

Der angefochtene Bescheid ist daher aufzuheben.

IV. 1. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von ATS 4.500,-- sowie Ersatz der Pauschalgebühr in der Höhe von ATS 2.500,-- enthalten.

2. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen.

Schlagworte

Strafvollzug, Seelsorge, Glaubens- und Gewissensfreiheit, Religionsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B15.1999

Dokumentnummer

JFT_10008994_99B00015_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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