RS OGH 1971/8/26 1Ob199/71, 1Ob190/10p, 9ObA107/12v, 1Ob10/15z

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Veröffentlicht am 26.08.1971
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Norm

ZPO §41 F1
ZPO §50

Rechtssatz

War die Überreichung je einer Revisionsbeantwortung zu Revisionen des Klägers und des auf seiner Seite einschreitenden Nebenintervenienten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig, hat der Kläger, der als Herr des Prozesses die Revision des Nebenintervenienten jederzeit zurückziehen kann, dem Beklagten die Kosten beider Revisionsbeantwortungen zu ersetzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0036148

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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