Norm
ZPO §41 F1Rechtssatz
War die Überreichung je einer Revisionsbeantwortung zu Revisionen des Klägers und des auf seiner Seite einschreitenden Nebenintervenienten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig, hat der Kläger, der als Herr des Prozesses die Revision des Nebenintervenienten jederzeit zurückziehen kann, dem Beklagten die Kosten beider Revisionsbeantwortungen zu ersetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0036148Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.07.2015