Norm
ABGB §1097Rechtssatz
Die Bestimmung des § 1097 ABGB erfaßt nur den Ersatz solcher Aufwendungen, die der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses gemacht hat und zu deren Vornahme der Vermieter verpflichtet gewesen wäre oder die einen nützlichen Aufwand darstellen (§ 1037 ABGB). Davon kann bei einer Ablöse, die der Mieter dem Vermieter bei Vertragsabschluss für Investitionen geleistet hat, keine Rede sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0020492Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.02.2020