RS OGH 1971/8/26 1Ob134/71, 7Ob705/88 (7Ob706/88), 3Ob1516/90, 6Ob387/97y, 5Ob201/19y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.1971
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Norm

ABGB §1097
MG §17

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 1097 ABGB erfaßt nur den Ersatz solcher Aufwendungen, die der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses gemacht hat und zu deren Vornahme der Vermieter verpflichtet gewesen wäre oder die einen nützlichen Aufwand darstellen (§ 1037 ABGB). Davon kann bei einer Ablöse, die der Mieter dem Vermieter bei Vertragsabschluss für Investitionen geleistet hat, keine Rede sein.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 134/71
    Entscheidungstext OGH 26.08.1971 1 Ob 134/71
    Veröff: MietSlg 23134
  • 7 Ob 705/88
    Entscheidungstext OGH 19.01.1989 7 Ob 705/88
    nur: Die Bestimmung des § 1097 ABGB erfasst nur den Ersatz solcher Aufwendungen, die der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses gemacht hat. (T1) Veröff: SZ 62/9
  • 3 Ob 1516/90
    Entscheidungstext OGH 18.04.1990 3 Ob 1516/90
    nur T1
  • 6 Ob 387/97y
    Entscheidungstext OGH 16.07.1998 6 Ob 387/97y
    nur: Die Bestimmung des § 1097 ABGB erfaßt nur den Ersatz solcher Aufwendungen, die der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses gemacht hat und zu deren Vornahme der Vermieter verpflichtet gewesen wäre oder die einen nützlichen Aufwand darstellen (§ 1037 ABGB). (T2) Veröff: SZ 71/126
  • 5 Ob 201/19y
    Entscheidungstext OGH 18.12.2019 5 Ob 201/19y
    nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0020492

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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