RS OGH 1971/8/26 1Ob13/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.1971
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Norm

ABGB §1090 Ic
ZPO §562 D

Rechtssatz

Wird A gekündigt, obwohl in Wahrheit B Mieter ist, so kann A dadurch, daß er den Mangel seiner Passivlegitimation im Kündigungsverfahren nicht einwendet, die Rechte des B aus dem Mietvertrag nicht zu dessen Nachteil beeinflussen. Selbst wenn A seine Passivlegitimation ausdrücklich zugestanden hätte, hätte dies auf die Rechtsbeziehungen des Vermieters zu B keinen Einfluß gehabt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 13/71
    Entscheidungstext OGH 26.08.1971 1 Ob 13/71
    Veröff: MietSlg 23112

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0020391

Dokumentnummer

JJR_19710826_OGH0002_0010OB00013_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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