Norm
ABGB §1090 IcRechtssatz
Wird A gekündigt, obwohl in Wahrheit B Mieter ist, so kann A dadurch, daß er den Mangel seiner Passivlegitimation im Kündigungsverfahren nicht einwendet, die Rechte des B aus dem Mietvertrag nicht zu dessen Nachteil beeinflussen. Selbst wenn A seine Passivlegitimation ausdrücklich zugestanden hätte, hätte dies auf die Rechtsbeziehungen des Vermieters zu B keinen Einfluß gehabt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0020391Dokumentnummer
JJR_19710826_OGH0002_0010OB00013_7100000_001