Norm
AHG §1 GRechtssatz
Der Kläger muß in der Klage auch alle jene Angaben aufnehmen, aus denen das Gericht seine Zuständigkeit, aber auch seine Besetzung entnehmen kann. Jede auf das AHG gestützte Klage muß daher auch als solche erkennbar sein. Vor allem muß der Kläger auch darauf hinweisen, daß die dreimonatige Frist des § 8 AHG eingehalten wurde, weil bei deren Nichteinhaltung der Rechtsweg unzulässig wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0038149Dokumentnummer
JJR_19710826_OGH0002_0010OB00184_7100000_001