RS OGH 1971/8/26 1Ob184/71, 1Ob5/90, 1Ob11/90, 7Ob139/02w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.1971
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Norm

AHG §1 G
AHG §8
AHG §9
JN §1 BIIb
ZPO §226 IIIB

Rechtssatz

Der Kläger muß in der Klage auch alle jene Angaben aufnehmen, aus denen das Gericht seine Zuständigkeit, aber auch seine Besetzung entnehmen kann. Jede auf das AHG gestützte Klage muß daher auch als solche erkennbar sein. Vor allem muß der Kläger auch darauf hinweisen, daß die dreimonatige Frist des § 8 AHG eingehalten wurde, weil bei deren Nichteinhaltung der Rechtsweg unzulässig wäre.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 184/71
    Entscheidungstext OGH 26.08.1971 1 Ob 184/71
    Veröff: MietSlg 23596 = SZ 44/122
  • 1 Ob 5/90
    Entscheidungstext OGH 11.07.1990 1 Ob 5/90
    Auch
  • 1 Ob 11/90
    Entscheidungstext OGH 14.11.1990 1 Ob 11/90
    Auch; Veröff: ÖBl 1991,127
  • 7 Ob 139/02w
    Entscheidungstext OGH 07.08.2002 7 Ob 139/02w
    Auch; nur: Der Kläger muß in der Klage auch alle jene Angaben aufnehmen, aus denen das Gericht seine Zuständigkeit entnehmen kann. (T1); Beisatz: Vor allem dann, wenn er einen anderen als den allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten in Anspruch nimmt (so bereits 10Ob519/95).(T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0038149

Dokumentnummer

JJR_19710826_OGH0002_0010OB00184_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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