RS OGH 1971/9/1 5Ob128/71

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Veröffentlicht am 01.09.1971
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Norm

ZPO §6

Rechtssatz

Wenn das Prozeßgericht für eine rechtsfreundlich vertretene Partei, deren Prozeßfähigkeit zweifelhaft ist, die Bestellung eines vorläufigen Beistandes durch das Pflegschaftsgericht veranlaßt hat und sich dieser am Verfahren beteiligt - sei es auch nur durch seine bloße Teilnahme an der Streitverhandlung - , so hat der gesetzliche Vertreter dieser Partei die von jener ihrem Rechtsfreund erteilte Prozeßvollmacht stillschweigend genehmigt. Die Partei ist daher in diesem Prozeß ordnungsgemäß vertreten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 128/71
    Entscheidungstext OGH 01.09.1971 5 Ob 128/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0035221

Dokumentnummer

JJR_19710901_OGH0002_0050OB00128_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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