Norm
ABGB §1210Rechtssatz
Die Ausschließung eines Gesellschafters ist ein Gestaltungsrecht, das, wenn der Vertrag nichts anderes vorsieht, nur von der Gesamtheit der übrigen Mitglieder ausgeübt werden kann. Weder ein einzelnes Mitglied noch die Mehrheit sind berechtigt, ein Mitglied auszuschließen. Vielmehr müssen alle Gesellschafter bis auf den auszuschließenden einig sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0022281Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.03.2013