Norm
BStG §20 Abs3Rechtssatz
Die Jahresfrist zur Anrufung des Gerichtes beginnt mit der Rechtskraft des Enteignungsbescheides; wenn dieser mit Berufung an das BMB angefochten wurde, mit der Zustellung des (bestätigenden) Bescheides der zweiten Instanz. Die Erhebung einer VwGH - Beschwerde ändert daran nichts.
Entscheidungstexte
Schlagworte
RS wurde ursprünglich zu § 15 Abs 3 BStG 1948 erstellt.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0053750Dokumentnummer
JJR_19710901_OGH0002_0050OB00193_7100000_003