Norm
ZPO §6Rechtssatz
Es besteht keine Möglichkeit, die Prozeßfähigkeit einer Partei von Amts wegen zu prüfen, wenn das Berufungsgericht die wegen Mangels der Prozeßfähigkeit erhobene Nichtigkeitsberufung verworfen hat und nicht behauptet wurde, daß die Prozeßunfähigkeit erst nach dieser Entscheidung eingetreten sei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0035280Dokumentnummer
JJR_19710901_OGH0002_0050OB00081_7100000_001