RS OGH 1971/9/1 5Ob81/71, 7Ob700/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.1971
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Norm

ZPO §6
ZPO §519 Z3 E4

Rechtssatz

Es besteht keine Möglichkeit, die Prozeßfähigkeit einer Partei von Amts wegen zu prüfen, wenn das Berufungsgericht die wegen Mangels der Prozeßfähigkeit erhobene Nichtigkeitsberufung verworfen hat und nicht behauptet wurde, daß die Prozeßunfähigkeit erst nach dieser Entscheidung eingetreten sei.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 81/71
    Entscheidungstext OGH 01.09.1971 5 Ob 81/71
  • 7 Ob 700/77
    Entscheidungstext OGH 15.12.1977 7 Ob 700/77
    Beisatz: Prozeßfähigkeit und Parteifähigkeit. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0035280

Dokumentnummer

JJR_19710901_OGH0002_0050OB00081_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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