TE Vwgh Beschluss 2002/10/17 2002/07/0079

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Veröffentlicht am 17.10.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, in der Beschwerdesache des MK in K, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 49, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. Mai 2001, Zl. Wa-305059/1-2002-Mül/Ka, betreffend Zurückweisung einer Berufung (mitbeteiligte Parteien: 1. Robert Mair und 2. Judith Mair, beide in Kopfing, Raffelsdorf 12), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 997,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem am 31. Mai 2002 dem Beschwerdeführer zugestellten angefochtenen Bescheid vom 24. Mai 2002 wurde eine als "Einspruch" bezeichnete Berufung des Beschwerdeführers vom 17. Mai 2002 gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz vom 8. Mai 2002 zurückgewiesen; Grund der Zurückweisung war das Fehlen einer Begründung der Berufung.

Zwischenzeitig, nämlich am 22. Mai 2002 (eingelangt bei der Berufungsbehörde am 28. Mai 2002), hatte der Beschwerdeführer eine (weitere) rechtzeitige Berufung gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz vom 8. Mai 2002 erhoben, die mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juni 2002 mangels Parteistellung des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde nach dem Inhalt der Verwaltungsakten dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2002 zugestellt.

Am 1. Juli 2002, somit vor Zustellung des (weiteren) Berufungsbescheides vom 28. Juni 2002, langte die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 24. Mai 2002 erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein.

Nach Einleitung des Vorverfahrens erklärte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25. September 2002, die belangte Behörde habe über die seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers rechtzeitig erhobene Berufung vom 22. Mai 2002 einen weiteren Bescheid erlassen, in dem inhaltlich über die Sache abgesprochen worden sei. Der Beschwerdeführer erachte sich sohin in seinem der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu Grunde gelegten Begehren als klaglos gestellt. Er beantrage daher den Ersatz der Aufwendungen bei Klaglosstellung in der (näher aufgeschlüsselten) Höhe von EUR 997,20.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. dazu den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A).

§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 9. April 1980 darlegte, z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. unter vielen den hg. Beschluss vom 23. Februar 1996, Zl. 95/17/0026). Ob in letzterem Sinne das rechtliche Interesse eines Beschwerdeführers weggefallen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof nach objektiven Kriterien zu prüfen; er ist nicht an die Erklärung des Beschwerdeführers gebunden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1991, Zl. 88/07/0061).

Vor dem Hintergrund des geschilderten Verfahrensablaufes und der ausdrücklichen Erklärung des Beschwerdeführers, klaglos gestellt zu sein, kann der Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen, welche praktische Bedeutung der Erledigung der Beschwerde noch zukommen und welches rechtliche Interesse der Beschwerdeführer an der Sacherledigung des Verwaltungsgerichtshofes in der vorliegenden Beschwerdesache noch haben sollte.

Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 ist bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei einer Beschwerde nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.

Berücksichtigte man den nachträglichen Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der vorliegenden Beschwerde nicht, so ist davon auszugehen, dass der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben gewesen wäre. Die belangte Behörde hat nämlich verkannt, dass - seit der Neufassung des § 13 Abs. 3 AVG durch die Novelle BGBl. I Nr. 158/1998  - auch solche Mängel, die bisher zur Zurückweisung eines Antrags zu führen hatten, wie etwa das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages, nunmehr einer Verbesserung zuzuführen sind. Fehlt ein begründeter Berufungsantrag, ist eine Berufung nach § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung zurück zu stellen (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 29. August 2000, Zl. 99/05/0041 sowie vom 21. Juni 2001, Zl. 99/20/0462).

Wäre der Wegfall des Rechtschutzinteresses nicht nachträglich eingetreten, wäre der angefochtene Bescheid daher wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben und dem Beschwerdeführer die (gesamten) Kosten zuzusprechen gewesen.

Infolge der ausdrücklichen Einschränkung des Kostenbegehrens mit Schriftsatz vom 25. September 2002 auf den im Spruch genannten Betrag war dem Beschwerdeführer - gestützt auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 58 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001 - Kostenersatz in dieser Höhe zuzusprechen.

Wien, am 17. Oktober 2002

Schlagworte

Allgemein Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070079.X00

Im RIS seit

30.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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