Norm
ZPO §477 Abs1 Z5 D5Rechtssatz
Da § 477 Abs 1 Z 5 ZPO im Zusammenhang mit den §§ 1, 2, 5, 6, 7 ZPO und § 21 ABGB eine Schutzvorschrift der prozessunfähigen Partei ist, kann dieser Nichtigkeitsgrund auch nur von demjenigen geltend gemacht werden, dessen gesetzlicher Schutz durch die Außerachtlassung der Vorschriften beeinträchtigt oder verletzt wurde, nicht aber vom Gegner. Dies insbesondere dann nicht, wenn er selbst der allenfalls auslösende Faktor einer Rechtsverletzung war, wie dies im Falle der Klagseinbringung gegen eine nicht prozessfähige Partei und Klagszustellung zu deren eigenen Handen der Fall ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Nichtigkeitsgründe, Prozessfähigkeit, gesetzliche VertretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0041952Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.04.2022