RS OGH 1971/9/1 6Ob174/71, 6Ob72/75 (6Ob73/75), 6Ob194/08k, 7Ob208/09b, 8Ob84/11b, 6Ob206/21v, 6Ob3/

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Veröffentlicht am 01.09.1971
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Norm

ZPO §477 Abs1 Z5 D5

Rechtssatz

Da § 477 Abs 1 Z 5 ZPO im Zusammenhang mit den §§ 1, 2, 5, 6, 7 ZPO und § 21 ABGB eine Schutzvorschrift der prozessunfähigen Partei ist, kann dieser Nichtigkeitsgrund auch nur von demjenigen geltend gemacht werden, dessen gesetzlicher Schutz durch die Außerachtlassung der Vorschriften beeinträchtigt oder verletzt wurde, nicht aber vom Gegner. Dies insbesondere dann nicht, wenn er selbst der allenfalls auslösende Faktor einer Rechtsverletzung war, wie dies im Falle der Klagseinbringung gegen eine nicht prozessfähige Partei und Klagszustellung zu deren eigenen Handen der Fall ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 174/71
    Entscheidungstext OGH 01.09.1971 6 Ob 174/71
    Veröff: EvBl 1972/104 S 184
  • 6 Ob 72/75
    Entscheidungstext OGH 04.09.1975 6 Ob 72/75
    Vgl; nur: Da § 477 Abs 1 Z 5 ZPO im Zusammenhang mit den §§ 1, 2, 5, 6, 7 ZPO und § 21 ABGB eine Schutzvorschrift der prozessunfähigen Partei ist, kann dieser Nichtigkeitsgrund auch nur von demjenigen geltend gemacht werden, dessen gesetzlicher Schutz durch die Außerachtlassung der Vorschriften beeinträchtigt oder verletzt wurde, nicht aber vom Gegner. (T1)
    Beisatz: Hier: Offengelassen (T2)
  • 6 Ob 194/08k
    Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 194/08k
    Vgl; Beisatz: Hier: Vollmacht im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Schiedsvertrags. Die Auffassung des Rekursgerichts, diesen Grundgedanken auch auf Fälle des Vollmachtsmangels im Sinne des § 1008 ABGB auszudehnen, ist allein schon deshalb nicht zu beanstanden, weil diese Bestimmung ja (lediglich) der Gefahr begegnen will, dass sich der Machtgeber durch Erteilung einer allgemeinen Vollmacht dem Machthaber völlig ausliefert. (T3)
  • 7 Ob 208/09b
    Entscheidungstext OGH 16.12.2009 7 Ob 208/09b
    Auch; Beis ähnlich wie T3
  • 8 Ob 84/11b
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 8 Ob 84/11b
    Vgl auch
  • 6 Ob 206/21v
    Entscheidungstext OGH 22.12.2021 6 Ob 206/21v
    Vgl
  • 6 Ob 3/22t
    Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 3/22t
    Vgl

Schlagworte

Nichtigkeitsgründe, Prozessfähigkeit, gesetzliche Vertretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0041952

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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