RS OGH 1971/9/1 7Ob138/71, 5Ob203/72, 4Ob511/74, 6Ob509/78, 4Ob513/95 (4Ob514/95), 6Ob538/95, 4Ob568

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.1971
beobachten
merken

Norm

ABGB §1295 IIf2
ABGB §1313

Rechtssatz

Die im Innenverhältnis allein ersatzpflichtige Person - hier zufolge § 1313 zweiter Satz ABGB der Beklagte - hat der bloß auf Grund bestehender Haftung (hier nach § 1313 a ABGB) vom Geschädigten belangten Person auch die von ihr aufgewendeten Prozeßkosten nach den Grundsätzen der Bestimmungen über den Schadenersatz zu ersetzen (ebenso neben SZ 34/34, teilweise dies geradezu als selbstverständlich voraussetzend, SZ 38/53, VersR 1970,560 ua).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 138/71
    Entscheidungstext OGH 01.09.1971 7 Ob 138/71
  • 5 Ob 203/72
    Entscheidungstext OGH 28.11.1972 5 Ob 203/72
  • 4 Ob 511/74
    Entscheidungstext OGH 19.03.1974 4 Ob 511/74
    nur: Die im Innenverhältnis allein ersatzpflichtige Person hat der bloß auf Grund bestehender Haftung (hier nach § 1313 a ABGB) vom Geschädigten belangten Person auch die von ihr aufgewendeten Prozeßkosten nach den Grundsätzen der Bestimmungen über den Schadenersatz zu ersetzen (ebenso neben SZ 34/34, teilweise dies geradezu als selbstverständlich voraussetzend, SZ 38/53, VersR 1970,560 ua). (T1)
  • 6 Ob 509/78
    Entscheidungstext OGH 16.03.1978 6 Ob 509/78
  • 4 Ob 513/95
    Entscheidungstext OGH 28.03.1995 4 Ob 513/95
    Auch
  • 6 Ob 538/95
    Entscheidungstext OGH 12.10.1995 6 Ob 538/95
    Vgl auch; Veröff: SZ 68/186
  • 4 Ob 568/95
    Entscheidungstext OGH 21.11.1995 4 Ob 568/95
    Vgl; Beisatz: Der Ersatz von nach § 896 ABGB nicht regressierbaren (Prozeßkosten)Kosten wird von der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes unter Umständen mit schadenersatzrechtlichen Überlegungen oder mit den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 1037 und § 1043 ABGB) in Erwägung gezogen. (T2)
  • 4 Ob 26/97w
    Entscheidungstext OGH 18.03.1997 4 Ob 26/97w
    Vgl; Beis wie T2
  • 7 Ob 277/98f
    Entscheidungstext OGH 28.05.1999 7 Ob 277/98f
    Vgl; Beis ähnlich wie T2
  • 6 Ob 68/99i
    Entscheidungstext OGH 15.12.1999 6 Ob 68/99i
    Vgl; Beis wie T2
  • 2 Ob 168/01x
    Entscheidungstext OGH 09.07.2001 2 Ob 168/01x
    nur T1; Veröff: SZ 74/119
  • 1 Ob 40/02t
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 40/02t
    Vgl; Beisatz: Auch für den Ersatz eines in (im Verfahren gegen einen Dritten aufgelaufenen) Prozesskosten bestehenden Schadens müssen die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein. (T3) Beisatz: Dadurch, dass Gewährleistungsansprüche und damit zusammenhängende Prozesse keine untypischen Folgen einer Schlechterfüllung durch den Subunternehmer sind, wird nur der Adäquanzzusammenhang zwischen der Schlechterfüllung und dem beim Hauptunternehmer auf Grund des verlorenen Prozesses eingetretenen Kostenschaden bejaht. Für die Ersatzpflicht des Subunternehmers wäre es darüber hinaus aber noch erforderlich, dass der eingetretene Schaden auch im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der verletzten Vertragspflicht steht, was dann der Fall wäre, wenn die Verpflichtung, mangelfrei zu erfüllen, gerade auch derartige Schäden wie die zu beurteilenden verhindern sollte, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist. (T4)
  • 8 Ob 6/14m
    Entscheidungstext OGH 23.07.2014 8 Ob 6/14m
    Auch; Beisatz: Für die Ersatzpflicht des Subunternehmers ist es darüber hinaus erforderlich, dass der eingetretene Schaden im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der verletzten Vertragspflicht steht, was dann der Fall ist, wenn die Verpflichtung, mangelfrei zu erfüllen, gerade auch derartige Schäden wie die zu beurteilenden verhindern soll. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0023574

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten