Norm
ABGB §1295 IIf2Rechtssatz
Die im Innenverhältnis allein ersatzpflichtige Person - hier zufolge § 1313 zweiter Satz ABGB der Beklagte - hat der bloß auf Grund bestehender Haftung (hier nach § 1313 a ABGB) vom Geschädigten belangten Person auch die von ihr aufgewendeten Prozeßkosten nach den Grundsätzen der Bestimmungen über den Schadenersatz zu ersetzen (ebenso neben SZ 34/34, teilweise dies geradezu als selbstverständlich voraussetzend, SZ 38/53, VersR 1970,560 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0023574Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.10.2014