Norm
ABGB §1319Rechtssatz
Der Kläger hat nach § 1319 ABGB den Schaden, seine Verursachung durch Einsturz oder Ablösung eines Gebäudeteiles (Werksteiles), den Besitz des Beklagten und die mangelhafte Beschaffenheit als Schadensursache zu behaupten und zu beweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0029893Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014