Norm
GBG §97Rechtssatz
Nach § 97 GBG muss es sich um "bedungene", also um rechtsgeschäftliche Beschränkungen bezüglich des erworbenen Rechtes oder vereinbarte Gegenverpflichtungen handeln, gleichgültig, ob die Eintragung gegenseitiger Rechte auf einem zweiseitigen Rechtsgeschäft unter Lebenden (wie zB einem Tauschvertrag) oder einer Verfügung von Todes wegen (so einem Testament) beruht. Auf die in Bescheiden von Behörden erteilten Auflagen findet § 97 GBG keine Anwendung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0060676Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.10.2017