Norm
ABGB §233 BRechtssatz
Auch der eheliche Vater hat die vermögensrechtlichen Ansprüche seines Kindes zu verwalten (§ 149 ABGB). Seine Verfügungen über solche Ansprüche unterliegen demnach den gleichen Schranken wie die des Vormundes oder Kurators. Das Aufgeben von Rechten des Kindes im Vergleichswege ist als ein Geschäft von größerer Wichtigkeit anzusehen und bedarf der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung. Ein Vergleich ist bis dahin ein hinkendes Geschäft, so daß sich der Vergleichspartner darauf nicht mit Erfolg stützen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0049162Dokumentnummer
JJR_19710902_OGH0002_0010OB00211_7100000_003