Index
E3R E03605500;Norm
31999R1493 GMO Wein Art11 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der AR in X, vertreten durch Dr. Roland Gabl, Dr. Josef Kogler und Mag. Harald Papesch OEG, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Karl-Wiser-Straße 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 26. April 2002, Zl. 38.112/81-III8/02, betreffend Gewährung einer Beihilfe für die Umstellung von Rebflächen, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin beantragte am 23. Oktober 2001 die Gewährung einer Beihilfe für die Umstellung näher genannter, bisher als Acker genutzter Grundstücke auf Rebflächen. Aus dem beigelegten Umstellungsplan geht hervor, dass diese Grundstücke zum Anbau der Rebsorten Zweigelt, Chardonnay, Rheinriesling und Blauer Burgunder genutzt werden sollten.
Über Auftrag der belangten Behörde wurde seitens der Höheren Bundeslehranstalt und des Bundesamtes für Wein und Obstbau am 2. April 2002 ein Gutachten erstattet, welches zum Ergebnis gelangte, dass die klimatischen Voraussetzungen für den Weinbau in X als ungünstig anzusehen seien. Diese unterschieden sich kaum von den schon in Oberösterreich bestehenden Weingärten in Hartkirchen und Hofkirchen. Die Lage in X liege klimatisch an der Weinbaugrenze; die zu erwartenden Qualitäten im langjährigen Mittel seien als minder einzustufen, eventuell auftretende Strahlungsfröste würden die Situation noch verschärfen. Die von der Beschwerdeführerin ausgewählten Rebsorten stellten durchwegs sehr hohe Ansprüche an die Lage. Blauer Burgunder bringe in vielen österreichischen Reblagen nur in guten Jahren hochwertige Rotweine, auch Zweigelt stelle hohe Ansprüche an die Lage. Rheinriesling, in Ostösterreich die spätest geerntete Sorte, dürfte in dieser Lage nicht unbedingt taugen, weil sie zusätzlich sehr stark zu Stiellähme und Stielfaule neige. Chardonnay werde im Weingebiet auf kargen Standorten und trockenen Lagen empfohlen, was in der gegenständlichen Lage keinesfalls zutreffe. Auch die Bodenqualität eigne sich aus weinbaulicher Sicht lediglich als Massenstandort, welcher wiederum der Qualitätsproduktion hinderlich sei. Sowohl auf Grund der klimatischen als auch der bodenmäßigen Voraussetzungen könnten die in Rede stehenden Grundstücke lediglich als Massenstandort genutzt werden.
Ohne der Beschwerdeführerin Parteiengehör zu gewähren, wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. April 2002 den Antrag vom 23. Oktober 2001 gemäß § 20 Abs. 6 der Verordnung zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 328/2000 (im Folgenden: DfV), ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 20 Abs. 7 DfV könne sie Sachverständige zur Bewertung vorgelegter Umstellungspläne heranziehen. Das diesbezügliche Gutachten der Höheren Bundeslehranstalt und des Bundesamtes für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg habe ergeben, dass die beabsichtigten Standorte zur Auspflanzung von Rebsorten lediglich als Massenstandorte, nicht jedoch für Qualitätsweinproduktion geeignet seien. Nachdem gemäß Anhang I lit. A DfV die Neuauspflanzung eines Weingartens nur auf die Erzeugung von Qualitätswein ausgerichtet sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich erkennbar in ihrem Recht auf Gewährung einer Beihilfe für die Umstellung von Rebflächen im Weinbau verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (im Folgenden: GMO Wein) können die Mitgliedstaaten bis spätestens 31. Juli 2003 Neuanpflanzungsrechte für Flächen erteilen, die zur Erzeugung von Qualitätswein b. A. oder Tafelwein, der mit einer geografischen Angabe bezeichnet wird, bestimmt sind, sofern die Erzeugung des betreffenden Weins auf Grund seiner Qualität anerkanntermaßen weit geringer als die Nachfrage ist. Gemäß Art. 11 Abs. 1 GMO Wein wird eine Regelung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen eingeführt. Nach dem Abs. 2 dieser Verordnungsbestimmung dient die Regelung der Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage. Zufolge des Art. 12 GMO Wein sind für die Erstellung der Umstrukturierungs- und Umstellungspläne sowie gegebenenfalls auch für deren Genehmigung die Mitgliedstaaten zuständig. Die Pläne müssen die Vorschriften des Kapitels III "Umstrukturierung und Umstellung" der in Rede stehenden Verordnung und der betreffenden Durchführungsbestimmungen erfüllen. Gemäß Art. 13 Abs. 1 GMO Wein kann eine Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung nur gewährt werden, wenn dafür Pläne vorliegen und erforderlichenfalls von dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigt wurden. Die Unterstützung erfolgt in Form der Entschädigung der Erzeuger für Einkommenseinbußen, die mit der Durchführung des Plans zusammenhängen, und eines Zuschusses zu den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten.
§ 1 Abs. 1 und 2 Z. 5, § 2, § 20 Abs. 1, 6 und 7, § 21 Abs. 1 sowie § 22 Abs. 1 der DfV, welche im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in ihrer Stammfassung (vor Inkrafttreten ihrer Novellierung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 281/2002) in Kraft standen, lautete:
"§ 1. (1) Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission bezüglich gemeinschaftlicher Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich.
(2) Gemeinschaftliche Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich im Sinne dieser Verordnung sind die in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14. Juli 1999, S. 1, angeführten Maßnahmen:
...
5. Umstrukturierung und Umstellung (Titel II Kapitel III).
...
§ 2. Zuständig für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakte ist, soweit in dieser Verordnung oder im Weingesetz 1999, BGBl. I Nr. 141, nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
...
6. Abschnitt
Umstrukturierung und Umstellung
Planentwurf
§ 20. (1) Jeder Weinbautreibende und jeder Verfügungsberechtigte über ein Pflanzrecht (natürliche oder juristische Person) ist zur Vorlage eines Entwurfes über einen Umstellungsplan gemäß Art. 11 ff der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, der die Umstellungsmaßnahme durchführt, berechtigt.
...
...
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Planentwurf unvorgreiflich der Bestimmungen des Abs. 7 bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen mit Bescheid zu genehmigen oder bei Fehlen einer oder mehrerer Voraussetzungen mit Bescheid abzulehnen. Unvorgreiflich der Bestimmung des § 25 über die tatsächliche Auszahlung hat der Bescheid auch die voraussichtliche Gesamthöhe der Beihilfe zu beinhalten.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist berechtigt, allenfalls Sachverständige seiner Wahl zur Bewertung vorgelegter Umstellungspläne im Hinblick auf die Eignung zur Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage zuzuziehen. Wird durch diese Bewertung festgestellt, dass ein vorgelegter Umstellungsplan nicht zur Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage geeignet ist, so kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diesen Plan mit Bescheid ablehnen.
Umstellungsmaßnahme und Beihilfenhöhe
§ 21. (1) Die im Planentwurf dargestellte Umstellungsmaßnahme muss sich aus einer oder mehreren der in Anhang I definierten Teilmaßnahmen zusammensetzen. Jeder Weinbautreibende hat die geeignete Umstellungsmaßnahme selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Anpassung der Produktion an die für seinen Betrieb zutreffenden Marktverhältnisse zu sorgen.
...
Beihilfenberechtigte Flächen
§ 22. (1) Wird im Zuge der Umstellungsmaßnahme ein Weingarten neu angelegt, so kann entweder ein bestehender Weingarten gerodet werden und/oder ein bereits vorhandenes Auspflanzrecht (Neuauspflanzungsrecht oder Wiederbepflanzungsrecht) genutzt werden."
Im Anhang I zu § 21 Abs. 1 VO heißt es:
"TEILMASSNAHMEN
A. WEINGARTENUMSTELLUNG
(1) Diese Teilmaßnahme umfasst alle notwendigen Arbeitsschritte zur vollständigen Neuanlage des Weingartens. Dies sind insbesondere die Bodenvorbereitung, die Düngung, das Auspflanzen der Reben, der Schutz vor Pflanzenkrankheiten und Wildverbiss, die Rebenerziehung und die Errichtung einer geeigneten Unterstützung. Für den neu ausgepflanzten Weingarten muss (müssen) eine oder mehrere Qualitätsweinrebsorte(n) gemäß der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsweinrebsorten, BGBl. Nr. 127/1991, idF Nr. 496/1994 (im Folgenden Qualitätsweinrebsorten-Verordnung) verwendet werden."
§ 10 Abs. 1 und 5 des Weingesetzes, BGBl. I Nr. 141/1999, lautet:
"Qualitätswein
§ 10. (1) Wein darf unter der Bezeichnung 'Qualitätswein'
oder 'Qualitätswein b.A.' in Verkehr gebracht werden, wenn
1. er ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die
in einem einzigen Weinbaugebiet geerntet wurden und die
Herstellung in der Weinbauregion des betreffenden Weinbaugebietes
und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen erfolgt ist;
2. er ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß
Abs. 5 bereitet wurde;
3. der Saft der Trauben ein Mostgewicht von mindestens
15 Grad KMW aufgewiesen hat;
4. er die der Bezeichnung entsprechende und typische
Eigenart aufweist und bei der sensorischen Prüfung anlässlich der
Verleihung der staatlichen Prüfnummer die in einer Verordnung
gemäß § 57 Abs. 7 festgelegten Mindesterfordernisse erreicht;
5. der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 9,0%-vol.,
bei Prädikatswein mindestens 5,0%-vol. beträgt;
6. der als Weinsäure berechnete Gesamtsäuregehalt
mindestens 4 g je Liter beträgt;
7. die Hektarhöchstmenge gemäß § 29 Abs. 2 nicht überschritten wurde.
...
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung jene Rebsorten festzulegen, die auf Grund des Klimas und der Bodenbeschaffenheit geeignet sind, hochwertige Keltertrauben hervorzubringen (Qualitätsweinrebsorten)."
§ 1 Z 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsweinrebsorten, BGBl. Nr. 127/1991, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 496/1994 lautet:
"§ 1. Für die Erzeugung von Qualitätswein oder Qualitätswein besonderer Reife und Leseart (Prädikatswein) dürfen folgende Qualitätsweinrebsorten verwendet werden:
1. Weißweinrebsorten:
... Chardonnay (Feinburgunder, Morillon), Weißer Riesling
(Riesling, Rheinriesling), ...
2. Rotweinrebsorten:
... Blauer Burgunder (Blauer Spätburgunder, Blauburgunder,
Pinot Noir), ... Zweigelt (Blauer Zweigelt, Rotburger)."
Ausgehend von der wiedergegebenen Rechtslage rügt die Beschwerdeführerin zutreffend unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, dass die belangte Behörde rechtsirrig von der Auffassung ausging, die von der Beschwerdeführerin beabsichtigte Weingartenumstellung entspreche nicht dem Anhang I lit. A Abs. 1 der DfV. Die zitierte Verordnungsbestimmung stellt - lege non distinguente - ausschließlich die Voraussetzung auf, dass für den neu ausgepflanzten Weingarten eine oder mehrere Qualitätsweinrebsorten gemäß der Qualitätsweinrebsortenverordnung verwendet werden müssen. Zutreffend weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sämtliche Rebsorten, welche sie anzupflanzen beabsichtigte, gemäß § 1 Z 1 oder 2 der Qualitätsweinrebsortenverordnung als Qualitätsweinrebsorten gelten. Die belangte Behörde hat auch keine Feststellung des Inhaltes getroffen, dass die beabsichtigten Standorte zur Anpflanzung der in Rede stehenden Qualitätsweinrebsorten gänzlich ungeeignet wären.
Freilich ergibt sich aus den (rudimentärst gehaltenen) Feststellungen der belangten Behörde, dass nach dem Inhalt des eingeholten Gutachtens auch bei Anpflanzung der in Rede stehenden Qualitätsweinrebsorten nicht mit der Produktion von Qualitätswein (offenbar gemeint im Sinne des § 10 Abs. 1 des Weingesetzes) gerechnet werden könne, weil die klimatischen und Bodenverhältnisse dies nicht zuließen.
In diesem Zusammenhang ist nun zum einen der Beschwerdeführerin dahingehend zu folgen, dass es die belangte Behörde unter Verletzung des § 45 Abs. 3 AVG unterließ, Parteiengehör zu dem Sachverständigengutachten, welches Grundlage für die diesbezügliche Feststellung im angefochtenen Bescheid bildete, zu gewähren. Zum anderen ist aber auch der belangten Behörde dahingehend zu folgen, dass es die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof unterließ, die Relevanz dieser Gehörsverletzung aufzuzeigen, zumal sie die entsprechende Tatsachenfeststellung der belangten Behörde nicht bestreitet.
Damit ist jedoch für die belangte Behörde nichts gewonnen, weil die im angefochtenen Bescheid allein getroffene Feststellung, die beabsichtigten Standorte eigneten sich lediglich "als Massenstandorte", nicht jedoch zur Produktion von Qualitätswein, nicht geeignet ist, den Spruch des angefochtenen Bescheides zu tragen.
Es mag durchaus zutreffen, dass - wie die belangte Behörde erstmals in ihrer Gegenschrift ausführt - aus dem Grunde des Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates bzw. aus dem Grunde des § 20 Abs. 7 DfV zu prüfen ist, ob der vorgelegte Umstellungsplan, mag er auch eine unter Anhang I lit. A Abs. 1 der DfV genannte Maßnahme enthalten, zur Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage überhaupt geeignet ist, wobei der Plan verneinendenfalls mit Bescheid abgelehnt werden kann. Nun enthält der angefochtene Bescheid aber keine auch nur ansatzweisen Ausführungen, dass bzw. aus welchen Gründen mit der Produktion von Wein, welcher nicht als Qualitätswein im Verständnis des § 10 des Weingesetzes einzuordnen ist, der Marktnachfrage nicht entsprochen werden könne. Die diesbezüglichen Darlegungen in der Gegenschrift an den Verwaltungsgerichtshof vermögen nach ständiger Rechtsprechung entsprechende Ausführungen in der Bescheidbegründung nicht zu ersetzen (vgl. Walter/Thienel, Die Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 141 zu § 60 AVG). Insoweit der angefochtene Bescheid daher das Fehlen der Voraussetzungen des § 20 Abs. 7 DfV dartun wollte, erweist er sich als mit einem Begründungsmangel behaftet.
Da die Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes jener wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeht, war der angefochtene Bescheid auf Grund der eingangs aufgezeigten inhaltlichen Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 17. Oktober 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002170178.X00Im RIS seit
27.02.2003Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009