Norm
EO §381 ARechtssatz
Steht auf Grund des Bescheinigungsverfahrens fest, daß die gefährdete Partei nur Anspruch auf Wasserbezug hat, solange kein Wassermangel eintritt und die Antragsgegner das Wasser nicht für die eigene Landwirtschaft benötigen, so kann ein solcher Anspruch mangels ausreichender Bestimmbarkeit nicht durch EV gesichert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0004885Dokumentnummer
JJR_19710902_OGH0002_0010OB00230_7100000_001