RS OGH 1971/9/2 1Ob230/71

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Veröffentlicht am 02.09.1971
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Norm

EO §381 A

Rechtssatz

Steht auf Grund des Bescheinigungsverfahrens fest, daß die gefährdete Partei nur Anspruch auf Wasserbezug hat, solange kein Wassermangel eintritt und die Antragsgegner das Wasser nicht für die eigene Landwirtschaft benötigen, so kann ein solcher Anspruch mangels ausreichender Bestimmbarkeit nicht durch EV gesichert werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 230/71
    Entscheidungstext OGH 02.09.1971 1 Ob 230/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0004885

Dokumentnummer

JJR_19710902_OGH0002_0010OB00230_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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