Norm
ABGB §974Rechtssatz
Bei der Gebrauchsüberlassung von Wohnungen oder Geschäftsräumen ist Bittleihe grundsätzlich nur anzunehmen, wenn die Überlassung der Räume gegen jederzeitigen Widerruf und unentgeltlich erfolgt. Der Unentgeltlichkeit steht es gleich, wenn das geleistete Entgelt so niedrig gehalten ist, dass es gegenüber dem Wert der Benützung praktisch nicht mehr in Gewicht fällt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AnerkennungszinsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0019083Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.08.2015