Norm
JN §1 C9cRechtssatz
Über einen auf das UWG gestützten Unterlassungsanspruch haben die ordentlichen Gerichte zu entscheiden. Welche Ziele der Kläger damit verfolgt, ist für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges ebenso gleichgültig, wie die Frage, ob durch das beantragte Urteil die Wirksamkeit einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung aufgehoben werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0045635Dokumentnummer
JJR_19710907_OGH0002_0040OB00339_7100000_001