RS OGH 1971/9/7 4Ob339/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1971
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Norm

JN §1 C9c
UWG §14 A1

Rechtssatz

Über einen auf das UWG gestützten Unterlassungsanspruch haben die ordentlichen Gerichte zu entscheiden. Welche Ziele der Kläger damit verfolgt, ist für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges ebenso gleichgültig, wie die Frage, ob durch das beantragte Urteil die Wirksamkeit einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung aufgehoben werden soll.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 339/71
    Entscheidungstext OGH 07.09.1971 4 Ob 339/71
    Veröff: ÖBl 1972,42

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0045635

Dokumentnummer

JJR_19710907_OGH0002_0040OB00339_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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