- 5 Ob 209/71
Entscheidungstext OGH 08.09.1971 5 Ob 209/71
- 4 Ob 563/74
Entscheidungstext OGH 24.09.1974 4 Ob 563/74
Vgl auch
- 1 Ob 502/77
Entscheidungstext OGH 02.03.1977 1 Ob 502/77
Ähnlich; Veröff: NZ 1980,73
- 8 Ob 525/88
Entscheidungstext OGH 16.03.1989 8 Ob 525/88
nur: Nach
§ 1299 ABGB hat der Geschädigte den Schaden, das Vorliegen eines Kunstfehlers und die Ursächlichkeit oder die Mitursächlichkeit zu beweisen. (T1)
Veröff: SZ 62/53 = RZ 1990/101 S 276
- 2 Ob 538/92
Auch; Beisatz: Ansteckung eines Kindes während eines Krankenhausaufenthaltes mit einem gefährlichen Krankheitserreger. (T2)
- 4 Ob 554/95
nur T1; Veröff: SZ 68/207
- 10 Ob 2348/96h
Entscheidungstext OGH 03.09.1996 10 Ob 2348/96h
Auch; nur T1; Veröff: SZ 69/198
- 10 Ob 2350/96b
Entscheidungstext OGH 03.09.1996 10 Ob 2350/96b
Auch; nur T1; Veröff: SZ 69/199
- 6 Ob 73/00d
nur T1
- 7 Ob 321/00g
Auch
- 7 Ob 233/02v
Auch; nur: Nach
§ 1299 ABGB hat der Geschädigte die Ursächlichkeit oder die Mitursächlichkeit zu beweisen. Ist der ursächliche Zusammenhang nicht zu erweisen, geht das zu Lasten des Geschädigten, nicht des Schädigers. (T3)
Beisatz: Auch im Arzthaftungsprozess. (T4)
- 7 Ob 11/03y
- 6 Ob 303/02f
nur T1
- 10 Ob 93/04f
Auch; Beisatz: Den Beweis des Vorliegens eines Behandlungsfehlers und seine Kausalität in Bezug auf den eingetretenen Schaden hat im Sinne der allgemeinen Schadenersatzregeln grundsätzlich der Patient zu führen. (T5)
- 9 Ob 3/05i
Auch; Beis ähnlich wie T5
- 2 Ob 199/06p
Auch
- 4 Ob 137/07m
Veröff: SZ 2007/122
- 1 Ob 138/07m
Vgl aber; Beisatz: Steht ein ärztlicher Behandlungsfehler fest und ist es unzweifelhaft, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch den ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht wurde, hat der Belangte (Arzt oder Krankenanstaltenträger) zu beweisen, dass die ihm zuzurechnende Sorgfaltsverletzung „mit größter Wahrscheinlichkeit" nicht kausal für den Schaden des Patienten war. Es kehrt sich folglich die Beweislast für das (Nicht-)Vorliegen der Kausalität um. (T6)
- 10 Ob 62/08b
- 6 Ob 71/09y
- 6 Ob 193/10s
Vgl auch; Beisatz: Für den vom Patienten zu führenden Beweis des ärztlichen Behandlungsfehlers genügt bereits eine (sehr) hohe Wahrscheinlichkeit; der Arzt haftet also bereits bei hochwahrscheinlicher und nicht erst bei unzweifelhafter Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers. (T7)
- 8 Ob 30/11m
Auch; Beis wie T5
- 1 Ob 229/11z
Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 229/11z
Auch; nur T3; Beis wie T4
- 5 Ob 186/11f
Entscheidungstext OGH 09.11.2011 5 Ob 186/11f
Vgl; Beis auch wie T6; Beisatz: Hier: Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht. (T8)
- 8 Ob 133/12k
Entscheidungstext OGH 29.04.2013 8 Ob 133/12k
Auch; Beis wie T5; Auch Beis wie T6
- 3 Ob 233/13f
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 3 Ob 233/13f
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Behauptete Verletzung im Zuge einer Fußpflege. (T9)
- 8 Ob 129/13y
Entscheidungstext OGH 27.02.2014 8 Ob 129/13y
- 4 Ob 172/17y
Auch; Beisatz: Hier: Psychotherapeutischer Behandlungsvertrag. (T10)
- 4 Ob 129/17z
Auch; Beisatz: Tierärztlicher Behandlungsvertrag. (T11)
- 8 Ob 68/19m
Entscheidungstext OGH 24.09.2019 8 Ob 68/19m
Vgl; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Auch eine allfällige Aufklärungspflichtverletzung im Arzthaftungsprozess ist dann unerheblich. (T12)