Norm
ABGB §6Rechtssatz
Was die Sittlichkeit und die Schamhaftigkeit gröblich verletzt, ist eine Rechtsfrage. Der charakteristische Inhalt der Begriffsmerkmale des § 516 StG ist von den Gerichten nicht aus zeitbedingten Massenerscheinungen, sondern in Beachtung der allgemeine gültingen Auslegungsregeln (§§ 6, 7 ABGB usw) aus der REchtserkenntnis zu schöpfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0008779Dokumentnummer
JJR_19710909_OGH0002_0090OS00140_7000000_001