Norm
VersVG §158fRechtssatz
Rechtliches Interesse des Versicherungsnehmers an der Feststellung, daß er nicht gemäß § 158 f VersVG regreßpflichtig sei, wenn ihn der Versicherer nach Befriedigung des Geschädigten unter Hinweis auf § 12 Abs 3 VersVG zum Rückersatz des an den Geschädigten geleisteten Betrages aufforderte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0039054Dokumentnummer
JJR_19710910_OGH0002_0070OB00149_7100000_001