RS OGH 1971/9/14 10Os148/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1971
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Norm

StPO §175 Abs1 Z3 F
StPO §180 Abs2

Rechtssatz

Setzt ein Täter, gegen den ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens bereits anhängig ist, eine Verdunklungshandlung (hier Ermordung eines Mitangeklagten), die Pflichthaft nach § 180 Abs 2 StPO nach sich zieht, so ist die in der Folge in Untersuchungshaft zugebrachte Zeit im Sinne des § 175 Abs 1 Z 3 StPO verschuldet, weshalb sie in dem im § 190 Abs 2 StPO statuierten Zeitraum gemäß dem § 55 a StG auf die Strafe nicht anzurechnen ist.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 148/71
    Entscheidungstext OGH 14.09.1971 10 Os 148/71
    Veröff: EvBl 1972/83 S 135 = RZ 1972,9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0097888

Dokumentnummer

JJR_19710914_OGH0002_0100OS00148_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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