Norm
StPO §175 Abs1 Z3 FRechtssatz
Setzt ein Täter, gegen den ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens bereits anhängig ist, eine Verdunklungshandlung (hier Ermordung eines Mitangeklagten), die Pflichthaft nach § 180 Abs 2 StPO nach sich zieht, so ist die in der Folge in Untersuchungshaft zugebrachte Zeit im Sinne des § 175 Abs 1 Z 3 StPO verschuldet, weshalb sie in dem im § 190 Abs 2 StPO statuierten Zeitraum gemäß dem § 55 a StG auf die Strafe nicht anzurechnen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0097888Dokumentnummer
JJR_19710914_OGH0002_0100OS00148_7100000_001