Norm
UWG §2 D2Rechtssatz
Der Ursprung einer Ware kann auch mittelbar durch Anbringung von Landesfarben auf der Ware oder auf der Verpackung vorgetäuscht werden, wenn die übrigen Hinweise und die übrige Ausstattung eine Täuschungsmöglichkeit des Publikums über die örtliche Herkunft der Waren nicht ausschließen. Die bloße Verwendung einer ausländischen Frage oder ausländischer Landesfarben allein läßt noch nicht auf die Herkunftsbezeichnung schließen; anders ist es aber dann, wenn die ausländischen Farben auf ein bevorzugtes Herkunftsland der bezeichneten Ware hinweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0078389Dokumentnummer
JJR_19710914_OGH0002_0040OB00348_7100000_001