RS OGH 1971/9/14 8Ob248/71

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Veröffentlicht am 14.09.1971
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Norm

WEG 1948 §4
WEG 1975 §23 Abs2

Rechtssatz

Besteht zwischen Siedlungsgesellschaft und Wohnungswerbern eine Übereinstimmung lediglich in der Absicht, Wohnungseigentum zu übertragen bzw zu erwerben, nicht aber hinsichtlich der finanziellen Voraussetzungen einer solchen Übertragung, so ist mangels erklärter Willensübereinstimmung hierüber ein wirksamer Vertrag über die Übertragung von Liegenschaftsanteilen, verbunden mit Wohnungseigentum, bisher nicht zustande gekommen. Damit aber fehlt dem hierauf gestützten Anspruch der Wohnungswerber auf Unterlassung einer weiteren Belastung der zu übertragenden Liegenschaft seitens der Siedlungsgesellschaft die Grundlage.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 248/71
    Entscheidungstext OGH 14.09.1971 8 Ob 248/71
    Veröff: MietSlg 23754

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0083007

Dokumentnummer

JJR_19710914_OGH0002_0080OB00248_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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