Norm
4.V 26.06.1941 DRGBl I S 351, zur Durchführung des G 30.01.1937 DRGBl I S 97 über das Verfahren in Binnenschifffahrtssachen Art1Rechtssatz
Bei Beurteilung der funktionellen Zuständigkeit des OLG als Berufungsgericht kommt es nicht darauf an, ob die Sache nach der Art des Gegenstandes unter die Bestimmungen des Binnenschifffahrtsgesetzes fällt, sondern allein darauf, ob eine Entscheidung des Schifffahrtsgerichtes vorliegt. Gleichviel, ob das Erstgericht als Schifffahrtsgericht einschreiten konnte oder nicht, hat es die anhängige Rechtssache als eine Angelegenheit der Binnenschifffahrt im Sinne dieses Gesetzes aufgefasst und hat als Schifffahrtsgericht - sei es auch zu Unrecht - entschieden, so liegt eine Entscheidung des Schifffahrtsgerichtes vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0045522Dokumentnummer
JJR_19710915_OGH0002_0060OB00177_7100000_001