RS OGH 1971/9/15 3Ob90/71

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Veröffentlicht am 15.09.1971
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Norm

EO §251 Z5
EO §251 Z6

Rechtssatz

Für das Schicksal eines Ausscheidungsantrages nach diesen Bestimmungen ist es unerheblich, ob der Verpflichtete sein Gewerbe befugt oder unbefugt betreibt. Solange die Gewerbebehörde den Gewerbeschein lediglich zurücknimmt, jedoch keinerlei Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Verfügung trifft, ist es nicht Sache des Exekutionsrichters, durch Verweigerung des Pfändungsschutzes die Fortführung des Betriebes unmöglich zu machen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 90/71
    Entscheidungstext OGH 15.09.1971 3 Ob 90/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0003512

Dokumentnummer

JJR_19710915_OGH0002_0030OB00090_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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