Norm
EO §251 Z5Rechtssatz
Für das Schicksal eines Ausscheidungsantrages nach diesen Bestimmungen ist es unerheblich, ob der Verpflichtete sein Gewerbe befugt oder unbefugt betreibt. Solange die Gewerbebehörde den Gewerbeschein lediglich zurücknimmt, jedoch keinerlei Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Verfügung trifft, ist es nicht Sache des Exekutionsrichters, durch Verweigerung des Pfändungsschutzes die Fortführung des Betriebes unmöglich zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0003512Dokumentnummer
JJR_19710915_OGH0002_0030OB00090_7100000_001