Norm
ABGB §1036Rechtssatz
Verletzt der Mieter die ihm obliegende Anzeigepflicht gegenüber dem Vermieter und führt er die notwendigen Ausbesserungen rechtzeitig selbst durch, dann verliert er noch nicht seinen Anspruch aus der Geschäftsführung. Er kann allenfalls bei Vorliegen der Voraussetzungen schadenersatzpflichtig werden; so etwa wenn sich der Schaden durch Unterlassung der Anzeige vergrößert hat oder der zur Behebung der Schäden erforderliche Kostenaufwand eine Erhöhung erfährt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0019819Dokumentnummer
JJR_19710915_OGH0002_0050OB00206_7100000_001