RS OGH 1971/9/15 5Ob206/71, 3Ob534/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1971
beobachten
merken

Norm

ABGB §1036
ABGB §1037
ABGB §1097

Rechtssatz

Verletzt der Mieter die ihm obliegende Anzeigepflicht gegenüber dem Vermieter und führt er die notwendigen Ausbesserungen rechtzeitig selbst durch, dann verliert er noch nicht seinen Anspruch aus der Geschäftsführung. Er kann allenfalls bei Vorliegen der Voraussetzungen schadenersatzpflichtig werden; so etwa wenn sich der Schaden durch Unterlassung der Anzeige vergrößert hat oder der zur Behebung der Schäden erforderliche Kostenaufwand eine Erhöhung erfährt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 206/71
    Entscheidungstext OGH 15.09.1971 5 Ob 206/71
    Veröff: EvBl 1972/74 S 128 = ImmZ 1972,168 = MietSlg 23130
  • 3 Ob 534/76
    Entscheidungstext OGH 30.03.1976 3 Ob 534/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0019819

Dokumentnummer

JJR_19710915_OGH0002_0050OB00206_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten