- 1 Ob 243/71
Veröff: SZ 44/141 = EvBl 1972/88 S 156
- 3 Ob 511/77
Entscheidungstext OGH 19.04.1977 3 Ob 511/77
nur: Selbstkontrahieren ist grundsätzlich zulässig. (T1)
Veröff: HS 10170
- 5 Ob 321/77
Entscheidungstext OGH 24.01.1978 5 Ob 321/77
Beisatz: Das ist allerdings dort unzulässig, wo die Gefahr der Interessenkollision offenkundig ist, weil der andere (zudem mit einem Vetorecht ausgestattete Hälfte) Gesellschafter gegen den Abschluß dieses Vertrages Stellung genommen hat. (T2)
- 5 Ob 640/78
nur T1; Veröff: SZ 51/115
- 1 Ob 589/79
Entscheidungstext OGH 27.06.1979 1 Ob 589/79
Auch; nur T1; Beisatz: Abschluß eines Pensionsvertrages eines Gesellschafters einer OHG. (T3)
Veröff: SZ 52/104
- 7 Ob 538/81
nur T1; Beisatz: Keine allgemeine gesetzliche Regelung. (T4)
Veröff: SZ 54/57 = GesRZ 1981,174
- 5 Ob 4/82
Entscheidungstext OGH 02.03.1982 5 Ob 4/82
Vgl aber; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Selbstkontrahieren ist zwar grundsätzlich rechtlich möglich, in der Regel aber unzulässig. (T5) Veröff: JBl 1984,315
- 11 Os 50/90
Vgl auch
- 1 Ob 606/91
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Selbstkontrahieren dann zulässig, wenn das Geschäft nur Vorteile für die vertretene Gesellschaft mit sich bringt, eine Gefährdung der Interessen der Gesellschaft auszuschließen ist. (T6)
Veröff: SZ 64/183 = JBl 1992,319
- 4 Ob 555/94
Vgl aber; nur T1; Beis wie T5; Beis wie T6
- 4 Ob 2024/96t
Entscheidungstext OGH 16.04.1996 4 Ob 2024/96t
Gegenteilig; nur T1; Beisatz: Insichgeschäfte sind im allgemeinen unzulässig; sie sind nur wirksam, wenn der oder die beteiligten Machthaber damit einverstanden sind, oder wenn das Selbstkontrahieren dem Vertretenen ausschließlich rechtliche Vorteile bringt. Ferner ist das Selbstkontrahieren gestattet, wenn keine Gefahr der Schädigung des Vertretenen besteht, insbesondere wenn die Ware oder Leistung einen Marktpreis oder Börsenpreis hat. (T7)
Veröff: SZ 69/90
- 3 Ob 2325/96z
Entscheidungstext OGH 18.06.1997 3 Ob 2325/96z
Vgl; Beis wie T6
- 9 ObA 86/98g
Gegenteilig; Beisatz: Grundsätzlich verbietet
§ 25 Abs 4 GmbHG dem Geschäftsführer Geschäfte mit der Gesellschaft einschließlich des Selbstkontrahierens. Nicht einmal die Genehmigung der Bilanz ist ohne weiteres als konkludente Genehmigung des zunächst unwirksamen In-sich-Geschäftes anzusehen. (T8)
- 5 Ob 213/99f
Vgl; Veröff: SZ 72/146
- 6 Ob 73/99z
Gegenteilig; Beis wie T7
- 9 ObA 136/99m
Vgl aber; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8
- 4 Ob 71/00w
Gegenteilig; Beis wie T7 nur: Sie sind nur wirksam, wenn der oder die beteiligten Machthaber damit einverstanden sind, oder wenn das Selbstkontrahieren dem Vertretenen ausschließlich rechtliche Vorteile bringt. (T9)
Veröff: SZ 73/68
- 9 ObA 273/00p
Vgl aber; Beisatz: Das grundsätzlich unzulässige Insichgeschäft kann durch eine auch formlose schlüssige Zustimmung aller Gesellschafter saniert werden. (T10)
- 6 Ob 56/05m
Gegenteilig; Beisatz: Grundsätzlich verbietet
§ 25 Abs 4 GmbHG dem Geschäftsführer einer GmbH Geschäfte mit der Gesellschaft einschließlich des Selbstkontrahierens. Insichgeschäfte des Geschäftsführers können nur durch die (formlose) Zustimmung aller Gesellschafter saniert werden. (T11)
- 6 Ob 271/05d
Gegenteilig; Beisatz: Ein Insichgeschäft ist zulässig, wenn der Vertretene das Rechtsgeschäft nachträglich genehmigt, etwa dadurch, dass er sich die Vorteile daraus zuwendet. (T12)
Veröff: SZ 2005/178
- 8 Ob 4/08h
Gegenteilig; Beis wie T11
- 5 Ob 179/09y
Vgl aber; Beisatz: Insichgeschäfte sind nur insoweit zulässig, als keine Interessenkollision droht und der Abschlusswille derart geäußert wird, dass die Erklärung unzweifelhaft feststeht und nicht unkontrollierbar zurückgenommen werden kann. Sie sind zulässig, wenn das Geschäft dem Vertretenen nur Vorteile bringt, keine Gefahr der Schädigung des Vertretenen besteht oder dieser einwilligt. (T13)
- 5 Ob 39/10m
Gegenteilig; Beis wie T11
- 8 ObA 87/13x
Entscheidungstext OGH 27.02.2014 8 ObA 87/13x
Gegenteilig; Beis wie T11
- 2 Ob 52/16k
Entscheidungstext OGH 27.04.2017 2 Ob 52/16k
Gegenteilig; Beis wie T9; Beis wie T13; Veröff: SZ 2017/52