Norm
StPO §410Rechtssatz
1) Der § 410 StPO bezieht sich - nur - auf nach Rechtskraft eines verurteilenden Straferkenntnisses neu hervorgekommene oder entstandene mildernde Umstände.
2) Der § 410 StPO verpflichtet das Erstgericht bei Eintritt und Bekanntwerden solcher Umstände, von Amts wegen zu prüfen, ob diese eine nachträgliche Milderung der Strafe zu begründen geeignet sind und bei Bejahung dieser Frage zur entsprechenden Antragstellung an den Gerichtshof zweiter Instanz bzw in den Fällen des § 410 Abs 3 StPO an den OGH (im Wege des Gerichtshofes zweiter Instanz).
3) Zur Anregung einer solchen Prüfung ist jedermann ohne Rücksicht aus seine Parteistellung im zu Grunde liegenden Strafverfahren legitimiert, ohne allerdings im Verfahren nach dem § 410 StPO hiedurch Parteistellung zu erlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0101419Dokumentnummer
JJR_19710916_OGH0002_0120OS00182_7100000_002