Norm
GmbHG §20 Abs2Rechtssatz
Die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers ist unbeschränkt und unbeschränkbar. Sie umfaßt demnach auch Handlungen, die ein Selbstkontrahieren des Geschäftsführers beinhalten. Einem Dritten kann die Gesellschaft ein im Innenverhältnis zum Geschäftsführer unzulässiges Selbstkontrahieren nur bei Arglist des Dritten entgegenhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0060021Dokumentnummer
JJR_19710916_OGH0002_0010OB00243_7100000_003